Zustimmungspflicht zur Weiterübertragung, § 34 UrhG

Möchte der Nutzer die ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.

Von dem Zustimmungserfordernis macht § 34 zwei Ausnahmen. Zum einen sind bei Sammelwerken nicht die Zustimmungen aller Urheber der aufgenommenen Werke notwendig, sondern nur der des Urhebers des Sammelwerkes (§ 34 Abs. 2 UrhG). Zum anderen ist keine Zustimmung des Verfassers notwendig, wenn das Nutzungsrecht im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Unternehmens mitübertragen wird (§ 34 Abs. 3 S. 1 UrhG).

Beispiel: Ein Autor schließt einen Verlagsvertrag über seinen neuen Roman mit Verlag A. Verlag A wird sodann von Verlag B erworben. Im Zuge dieser Unternehmesveräußerung wird Verlag B auch das Nutzungsrecht am Roman des Autoren mitübertragen.  Auf die Zustimmung des Autors kommt es hier dem Grunde nach nicht an.

Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist eine Übertragung des Nutzungsrechts gegen den Willen des Verfassers auch dann möglich, wenn diesen eine Zustimmungspflicht zur Übertragung trifft (§ 34 Abs. 1 S. 2 UrhG). Ob eine solche Pflicht des Verfassers zur Zustimmung besteht, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen.
 
Das Zustimmungserfordernis des Verfassers ist vertraglich abdingbar (§ 34 Abs. 5 S. 2 UrhG). Aus Sicht des Nutzers empfiehlt es sich daher das Zustimmungserfordernis im Vertrag auszuschließen (bei formularmäßigen Abbedingungen gilt dies jedoch nur eingeschränkt).

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