Möchte der Nutzer die ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.
Von dem Zustimmungserfordernis macht § 34 zwei Ausnahmen. Zum einen sind bei Sammelwerken nicht die Zustimmungen aller Urheber der aufgenommenen Werke notwendig, sondern nur der des Urhebers des Sammelwerkes (§ 34 Abs. 2 UrhG). Zum anderen ist keine Zustimmung des Verfassers notwendig, wenn das Nutzungsrecht im Rahmen einer Gesamtveräußerung eines Unternehmens mitübertragen wird (§ 34 Abs. 3 S. 1 UrhG).
Beispiel: Ein Autor schließt einen Verlagsvertrag über seinen neuen Roman mit Verlag A. Verlag A wird sodann von Verlag B erworben. Im Zuge dieser Unternehmesveräußerung wird Verlag B auch das Nutzungsrecht am Roman des Autoren mitübertragen. Auf die Zustimmung des Autors kommt es hier dem Grunde nach nicht an.