Enthaltungspflicht des Urhebers

In der Regel enthalten Nutzungsverträge eine detailliert formulierte Klausel betreffend der Enthaltungspflicht des Urhebers. Darin wird dem Urheber während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes untersagt, die den Vertragszweck gefährdet.

Allgemeine Enthaltungspflicht

Ist eine solche Klausel in den Nutzungsvertrag nicht enthalten, besteht gleichwohl aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein entsprechendes Gebot für den Urheber.

Konkret bedeutet dies, dass wenn der Urheber das Nutzungsrecht einem Dritten eingeräumt hat, er das Werk nicht mehr derart nutzen darf, dass es die Verwertung des Nutzungsrecht durch den Erwerber beeinträchtigt.

Bsp.: Ein Bühnenautor räumt einem Filmhersteller das Verfilmungsrecht ein. Der Bühnenautor darf nun wegen der Enthaltungspflicht keine Fernsehauswertung seines Bühnenstücks vornehmen, solange diese die Kinoauswertung beeinträchtigen kann. (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Auflage 2007, Rn 945).

Verlagsrechtliche Enthaltungspflicht

Eine solche Enthaltungspflicht ist im Verlagsrecht ausdrücklich in den §§ 2 Abs. 1, 39 Abs. 3 VerlG vorgesehen. Nach § 2 Abs. 1 VerlG hat sich der Verfasser für die Dauer des Vertragsverhältnisses jeder  Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer eines Urheberrechts untersagt ist. Diese Norm birgt eine verlagsrechtliche Enthaltungspflicht des Verfassers, woraus der Verleger ihm gegenüber ähnlich wie ein Urheber gegenüber Dritten positioniert wird.

Allerdings gilt trotz des Bezugs auf das Urheberrecht der engere verlagsrechtliche Vervielfältigungsbegriff, welcher auf die das Verlagsrecht  beeinträchtigenden Vervielfältigungstechniken (beispielsweise den Druck) beschränkt ist (vgl. Gottschalk, Wettbewerbsverbote in Verlagsverträgen, ZUM, 2005, 359). Der Verleger soll das eigentlich dem Verfasser aus dem Urheberrecht zustehende Verwendungs- und Verwertungsrecht nur insoweit ausschließlich ausüben können, als dies im Rahmen der Verlagstätigkeit erforderlich ist (vgl. Gottschalk a.a.O.).

Daher ist in § 2 Abs. 1 VerlG kein umfassendes Verbot der Verwertung des Werkes zu sehen; der Verfasser kann hiernach sein Werk vielmehr weiterhin mittels moderner Medien wie CDs vervielfältigen und verbreiten. Zudem sind in § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 5 sowie § 2 Abs. 3 VerlG weitere Ausnahmen zum Grundsatz der Enthaltungspflicht genannt, welche sich allesamt auf nicht die Verlagstätigkeit beeinträchtigende Techniken und Verwendungsmöglichkeiten beschränken. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerlG ist es dem Verfasser gestattet,  das Werk zur Übersetzung zu vervielfältigen und zu verbreiten oder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerlG das Werk als Vorlage für Theatervorstellungen zu nutzen.

Allerdings ist § 2 VerlG dispositives Recht, das heißt, die Parteien eines Verlagsvertrages können ihn abbedingen und ganz eigene, u.U. auch umfassendere Wettbewerbsverbote für den Verfasser vereinbaren. Bei solchen Vereinbarungen sind jedoch das Urheberrecht des Verfassers und die daraus resultierenden Schutzvorschriften zu Gunsten des Urhebers zu berücksichtigen. Insoweit hat ein Ausgleich der Interessen des Verlegers und der des Verfassers statt zu finden.

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