Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, § 31 UrhG

Nutzungsrechte bieten dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass der Urheber Dritte in einem bestimmtem Umfang an seinem Werk bzw. an dessen Nutzung berechtigt. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen.

Arten von Nutzungsrechten

Einfache Nutzungsrechte

Das einfache Nutzungsrecht gestattet es dem Erwerber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, § 31 Abs. 2 UrhG. Ein Abwehrrecht gegen fremde Nutzungen ist darin nicht enthalten. Er kann sich jedoch gegen Störungen der eigenen Nutzung wehren.

Hat der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, so wird sein Urheberrecht damit quasi belastet und der Urheber in seinen ausschließlichen Rechten beschränkt.

Beispiel: Der Dichter räumt einem Verlag das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an seinem Roman ein. Er kann die Vervielfältigung und Verbreitung durch diesen Verlag nun nicht mehr untersagen. Er selbst bleibt aber  ggf. berechtigt, den Roman selbst zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder anderen die gleichen Befugnisse einzuräumen (in der Praxis eher selten, da sich Verlage ausschließliche Nutzungsrechte einräumen lassen).

Ausschließliche Nutzungsrechte

Ein ausschließliches Nutzungsrecht gestattet es dem Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich des Urhebers) auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und  ggf. auch Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen, §§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist demnach weiter als das einfache Nutzungsrecht, denn es enthält ein Abwehrrecht, so dass der Erwerber allen die Nutzung des Werkes verbieten kann.

Beispiel: Der GEMA werden alle diejenigen ausschließlichen Befugnisse überlassen, die nur kollektiv verwertete werden können, wie insbesondere das konzertmäßige Aufführungsrecht und das Senderecht. Daher kann die GEMA Werknutzern einfache Nutzungsrechte gewähren und das unbefugte Aufführen und Senden verbieten.

Von einer eingeschränkten Ausschließlichkeit spricht man, wenn der Urheber einem Dritten zwar eine ausschließliche Nutzungserlaubnis erteilt, sich selbst aber die Nutzung vorbehält. Tut der Urheber dies nicht, so darf er die eingeräumte Nutzungshandlung nicht mehr selbst vornehmen. Er bleibt jedoch berechtigt, gegen unbefugte Nutzungshandlungen vorzugehen, soweit dies zum Schutze seiner Interessen notwendig ist.

Beschränkungen der Nutzungsrechte

Übersicht

Nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG können Nutzungsrechte  beschränkt eingeräumt werden. Diese können zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden. So bekommt der Urheber die Möglichkeit, den Umfang der Rechtseinräumung dem verfolgten Zweck anzupassen, um sein Urheberrecht nicht unnötig aus der Hand zu geben.

Inhaltliche Beschränkungen

Unter einer inhaltlichen Beschränkung der Nutzungsrechte versteht man die getrennte Vergabe der einzelnen Verwertungsbefugnisse. Aber auch diese einzelnen Verwertungsrechte lassen sich wiederum in bestimmte Nutzungsarten aufspalten.

Beispiel: Ein Komponist räumt einem Verleger das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht ein. Den Verwertungsgesellschaften hingegen das Aufführungs- und das Senderecht. Das Vervielfältigungsrecht des Verlegers lässt sich wiederum nach Reproduktionsverfahren oder nach Ausstattung der Werkexemplare gesondert vergeben. Das Senderecht kann für Hörfunk- und Fernsehsendung getrennt eingeräumt werden.

Zeitliche Beschränkungen

Eine zeitliche Beschränkung ist bei Nutzungsrechten gegeben, die nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt sind. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Urheber und Nutzer nehezu beliebige Vereinbarungen treffen. Üblich ist vor allem die Vereinbarung kalendermäßig bestimmter Zeiträume.

Beispiel: Das Aufführungsrecht wird bis zum 31.12.2012 eingeräumt.

Das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht findet sich häufig bei Bühnenwerken. So hat eine Bühne das Aufführungsrecht nur bis zu einem bestimmten Termin, oder für eine gewisse Zeit.

Räumliche Beschränkungen

Das Nutzungsrecht kann auch auf gewissen Länder, Sprachräume oder Orte beschränkt werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit ist das Verlagsrecht (Vervielfältigung und Verbreitung), weil eine Beschränkung dieses Rechts auf einen einzelnen Ort weder üblich, noch mit der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) vereinbar wäre.

Rechtsverkehr mit Nutzungsrechten: Einräumung und Übertragung

Nutzungsrechten werden durch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten (Lizenzvertrag) eingeräumt bzw. übertragen. Nutzungsberechtigte können zunächst entweder einzelne Personen oder Unternehmen sein. Außerdem können Nutzungsrechte auch Verwertungsgesellschaften eingeräumt werden.

Soweit ein Nutzungsrecht erstmalig vom Urheber an den Nutzungsberechtigten vermittelt wird, spricht man von der Einräumung eines Nutzungsrechts, § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Bereits eingeräumte Nutzungsrechte können ihrerseits übertragen werden, § 34 UrhG. Um zu verhindern, dass die Interessen des Urhebers dadurch beeinträchtigt werden, dass Personen mit der Verwertung betraut werden, die dafür ungeeignet erscheinen, bedarf die Übertragung der Nutzungsrechte der Zustimmung des Urhebers. So bekommt dieser die Möglichkeit, auf die Auswahl des Erwerbers einen bestimmten Einfluss zu nehmen. Die Freiheit der Vertragsgestaltung ermöglicht es, dass der Urheber seine Zustimmung schon im Vorfeld von bestimmten Bedingungen abhängig machen kann. Bei seiner Entscheidung ist der Urheber allerdings nicht gänzlich frei, sondern durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden.

Ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte kann mit Zustimmung des Urhebers weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen, § 35 UrhG. Dadurch können umfangreiche Rechtsbeziehungen und Rechteketten entstehen.

Vertragsparteien bei Lizenzverträgen

Nutzungsrechte können zunächst durch individuelle Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten eingeräumt werden.

Beispiel: Journalist J. räumt dem Verleger V. die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an seiner Reportage über Südamerika ein.

Kann der Urheber aus irgendeinem Grund nicht feststellen, wer sein Werk nutzen will, oder kann er im Falle der Massennutzung den Kreis der Verwertenden nicht überblicken, so kann er die Nutzungsrechte in beliebigem Umfange den Verwertungsgesellschaften überlassen, damit diese die Erlaubnis zur Werknutzung erteilen, indem sie ihr Nutzungsrecht auf die Nutzer weiter übertragen (§ 34 Abs. 4 UrhG) oder einzelne Nutzungsrechte einräumen. Der Urheber kann auch Vergütungsansprüche zur Geltendmachung und Einziehung einräumen.

Zu den Verwertungsgesellschaften zählen:

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), Berlin und München
  • VG WORT, München
  • VG BILD-KUNST, Frankfurt/M.
  • GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), Berlin
  • VFF (VG der Film- und Fernsehproduzenten), München;
    für Rechte an Eigen- und Auftragsproduktionen der Rundfunkanstalten)
  • VGF (VG für Nutzungsrechte an Filmwerken), Wiesbaden
  • GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten), München
  • GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten), Düsseldorf

Zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft wird ein sog. Wahrnehmungsvertrag geschlossen.

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