Der Verlagsvertrag

verlagsvertrag

Der Verlagsvertrag regelt die Verwertung von Werken der Literatur und Musik. Üblicherweise werden dabei zwischen dem Verfasser (Autor, Komponist etc.) und dem Verleger individuelle Vereinbarungen getroffen. Darin übernimmt der Verfasser die Pflicht, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger verpflichtet sich zur Honorarzahlung und zur tatsächlichen Verwertung des Werkes. Soweit im Vertrag keine oder unvollständige  individuelle Regelungen getroffen sind, findet ergänzend das Verlagsgesetz Anwendung.

Gegenstand des Verlagsvertrags

Gegenstand des Verlagsvertrages sind Werke der Literatur oder der Tonkunst. Protagonisten des Verlagsrechts sind demnach einerseits Verleger (z.B. Buchverlage, Musik-, Musiknoten- oder Theaterverlage) und andererseits die Verfasser, also Kunstschaffende aus dem literarischen und musikalischen Bereich (Autoren, Musiker, Komponisten etc.). Soweit der Verlagsvertrag die Verwertung eines literarischen Werkes regelt, spricht man teilweise auch vom Literaturverlagsvertrag. Den Verlagstvertrag über die Verwertung eines musikalischen Werkes nennt man teilweise auch Musikverlagsvertrag.

Durch den Verlagsvertrag "wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten", § 1 Verlagsgesetz (VerlG).

Ausgestaltung des Verlagsvertrages

Der Verlagsvertrag ist ein spezieller urheberrechtlicher (Lizenz-) Vertrag. Die allgemeinen urheber- und lizenzvertraglichen Regelungen finden insoweit Anwendung.

Daneben finden die Vorgaben des Verlagsgesetzes Anwendung. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Vertragsparteien nicht durch einen individuellen Verlagsvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen haben. Liegen zum Verlagsgesetz abweichende Vereinbarungen vor, finden diese Anwendung. Das Verlagsgesetz stellt insoweit (überwiegend) dispositives Recht dar.

Verlagsverträge sind darauf gerichtet, dass der Verfasser der Verlegerseite sein Nutzungsrechtrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dergestalt überträgt, dass Letztere die Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung übernimmt (anders als beim sog. Zuschussvertrag). Der Verleger trägt somit das wirtschaftliche Risiko. Der Verfasser erhält dagegen ein Honorar, welches zwischen ihm und dem Verleger frei vereinbart werden kann. Wird keine Vergütungsregelung getroffen gilt gemäß § 22 VerlG eine angemessene Vergütung als vereinbart.

Besonderheiten des Verlagsrechts

Eine Besonderheit des Verlagsrechts besteht darin, dass es dem Verfasser erlaubt ist einzelne urheberrechtliche Befugnisse an den Verleger einzuräumen, so etwa das Erstveröffentlichungsrecht oder das Recht bestimmte Änderungen des Werkes, seines Titels oder der Urheberbezeichnung unter genauer vertraglicher Bestimmung von Art und Ausmaß vorzunehmen. Diese sind nach dem Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar, jedoch wird von diesem Grundsatz im Verlagsrecht aufgrund praktischer Erwägungen eine Ausnahme gemacht. Der Verfasser kann demnach bestimmte Teile des Urheberpersönlichkeitsrechts vorübergehend dem Verlag überlassen, wobei er jederzeit diese Übertragung rückgängig machen kann.

Außerdem ist es üblich, dass Verlagsverträge weitere Nutzungsrechte (sog. Nebenrechte) regeln, wie das Recht zur Übersetzung, das Vortrags-, Aufführungs- und Senderecht, das Verfilmungsrecht, das Schalplatten- und Kassettenrecht.

Besondere Verlagsverträge

Gegenstand eines Verlagsvertrages (als besondere Form des Urhebervertrags) können gem. § 1 VerlG  „Werke der Literatur oder der Tonkunst“ sein. Im Verlagsrecht können damit die folgenden besondere Vertragstypen unterschieden werden:

 

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