Urheberrecht aus Berlin

Verlaggeber

Ein Verlaggeber ist nicht Schöpfer des Werkes, ihm steht  jedoch ein vom Verfasser (Urheber des Werkes) eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Gemäß § 48 VerlG sind die Vorschriften des Verlagsgesetzes auch auf den sog. „Verlaggeber“ entsprechend anzuwenden. Demnach nimmt der Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags regelmäßig die Parteirolle des Verfassers ein.

Verleger

Unter „Verleger“ versteht das Verlagsgesetz den Vertragspartner eines Verlagsvertrages, der das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt.

Beispiele: Klett-Gruppe, Cornelsen, Springer Science + Business, Random House, Weltbild (Buchverlage); EMI, Universal Music, Rundel Musikverlag (Musikverlage)

Werk und Werkarten im Urheberrecht

Werke UrheberrechtDas Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten. 

Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind besondere Fotografien. Die Fotografien müssen sich von alltäglichen Fotografien dadurch abheben, dass sie eine besondere Individualität bzw. künstlerische Gestaltung aufweisen. Erreichen Fotografien diese Gestaltungshöhe nicht, liegen keine Lichtbildwerke vor. Allerdings kommt dann ein Schutz als Lichtbild in Betracht.

Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke.  Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.

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