Einreden und Einwendungen

Die Einrede ist das Recht des Schuldners, eine an sich bestehende Forderung zu verweigern. Sie unterscheidet sich von den Einwendungen insbesondere dadurch, dass der Schuldner sich ausdrücklich auf sie berufen muss, damit sich ein mit der Sache befasstes Gericht damit befasst.

Einreden

Im Gegensatz zu den Einwendungen richten sich Einreden nicht gegen den Bestand eines Anspruches, sondern gegen dessen Durchsetzbarkeit. Die Einrede findet im Prozess nur Beachtung, wenn sie von der Partei erhoben wird. Einwendungen hat das Gericht hingegen selbstständig zu prüfen. Die häufigsten Einreden sind: Einrede der Verjährung, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

Einwendungen

Bei den Einwendungen gibt es rechtshindernde Einwendungen und rechtsvernichtende Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen verhindern, dass ein vertraglicher Anspruch überhaupt erst entsteht. Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen enststandenen Anspruch zum Erlöschen.

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