Verjährung vertraglicher Ansprüche

Die Einrede der Verjährung hemmt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft. Ob Verjährung eingetreten ist, hängt nicht nur von der Dauer der Verjährungsfrist ab. Entscheidend ist neben dem Beginn auch die Frage der Hemmung oder des Neubeginns der Verjährungsfrist.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Vorbehaltlich vertragstypischer Besonderheiten verjähren vertragliche Ansprüche grundsätzlich in drei Jahren, § 195 BGB. Hiervon gibt es zahlreiche Ausnahmen. So beträgt die Verjährungsfrist für die in § 197 BGB bezeichneten Ansprüche grundsätzlich 30 Jahre.

Daneben kann die Verjährungsfrist auch kürzer sein. So existieren z.B. im Kaufrecht besondere Verjährungsfristen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Regel schon innerhalb von zwei Jahren.

Verjährungsfristen können darüber hinaus durch die Vertragsparteien individuell verlängert oder verkürzt werden, soweit nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen wird. Erfolgen solche Modifikationen der Verjährungsfrist im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese der Kontrolle der Gerichte. Dies kann im Falle einer unangemessenen Benachteiligung einer Partei zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln führen. 

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB.

Auch hiervon gibt es zahlreiche Ausnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der jeweiligen Verträge Rechnung tragen. Im Kaufrecht beginnt die Verjährung bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen schon mit der Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB.

Ende der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist wird nach den §§ 187, 188 BGB berechnet. Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Abweichender Fristverlauf

Zahlreiche Ereignisse können die Verjährungsfrist beeinflussen. Die §§ 203 - 213 BGB bestimmen im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt sein kann. Ob ein Fall der Ablaufhemmung oder sogar des Neubeginns der Verjährung vorliegt, ist stets anhand des Einzelfalls zu prüfen, wobei es auch auf die Besonderheiten des jeweiligen Vertrags ankommen kann.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860