Geschäftliche Entscheidung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Geschäftliche Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. 

In § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG definiert der Gesetzgeber, was eine geschäftliche Entscheidung ist. Der Begriff ist unter anderem in § 5a Abs. 1 und Abs. 2 UWG von Bedeutung. Die Definition geht auf Art. 2 lit. k der UGP-Richtlinie zurück, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „Produkt“ der Begriff „Waren oder Dienstleistungen“ und anstelle des Begriffs „Kauf tätigen“ der Begriff „Geschäft abschließen“ verwendet werden. Das gilt deshalb, da sich die Richtlinie nicht nur auf den Kauf von Produkten bezieht; der Begriff „Produkt“ wird in der Richtlinie als Waren oder Dienstleistungen definiert.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist der Begriff weit auszulegen und umfasst sämtliche Entscheidungen, die mit dem Entschluss für oder gegen den Erwerb eines Produktes unmittelbar zusammenhängen. Dazu gehören auch unmittelbar vorbereitende Maßnahmen wie die Entscheidung, ob der Verbraucher ein Geschäft betritt oder dies unterlässt. Die Entscheidung, eine Werbebroschüre anzunehmen bzw. von ihr Kenntnis zu nehmen, rechnet noch nicht zu den unmittelbaren Vorbereitungshandlungen,[1] und ist damit keine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG.


[1]   Vgl. EuGH, 19.12.2013, C-281/12, WRP 2014, 161 Rn. 35 ff. – Trento Sviluppo/AGCM.

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