Unlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen.
Unlauterkeit im Wettbewerbsrecht / UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt verschiedene Gruppen in unterschiedlichem Umfang vor unlauterem Wettbewerb. Mitbewerber werden zunächst durch verschiedene spezielle Unlauterkeitstatbestände geschützt. Daneben existiert ein (eingeschränkter) Schutz gegen unzumutbare Belästigungen. Schließlich werden Unternehmen ergänzend durch die Unternehmergeneralklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.
Verbraucher werden durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfangreich vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Neben einem umfangreichen und strengen Verbotskatalog im Anhang zum UWG (sog. Schwarze Liste") und einer Vielzahl an speziellen Unlauterkeitstatbestände existiert auch ein umfangreicher Schutz gegen unzumutbare Belästigungen z.B. durch Telefonanrufe oder E-Mail-Werbung. Schließlich werden Verbraucher durch die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG und in Ausnahmefällen auch durch die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.
Der Schutz sonstiger Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch umfangreiche Regelungen sichergestellt. Sonstige Marktteilnehmer werden zunächst durch verschiedene spezielle Unlauterkeitstatbestände geschützt. Daneben existiert ein (eingeschränkter) Schutz gegen unzumutbare Belästigungen, insbesondere bezogen auf E-Mail-Werbung und verheimlichte Absenderidentitäten. Schließlich werden die Marktteilnehmer ergänzend durch die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.