Verfahren im Wettbewerbsrecht / UWG

Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht, § 12 Abs. 1 UWG

Einstweilige VerfuegungEinstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht weisen verschiedene Besonderheiten auf, welche nachfolgend dargestellt werden. Zentrale Besonderheit ist die widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, vgl. § 12 Abs. 1 UWG. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene praxisrelevante Möglichkeiten, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung, wird die einstweilige Verfügung alleine wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den eigentlichen (Verfügungs-) Anspruch erfolgt nicht.

Klagen im Wettbewerbsrecht

Liegt ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so haben Betroffenen neben dem außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu klagen. Besonderheiten im Wettbewerbsprozess gegenüber den sonstigen Regeln der ZPO, stellen insbesondere die § 12 Abs. 2-4 und § 14 UWG, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt, dar. 

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