Klagen im Wettbewerbsrecht

Liegt ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so haben Betroffenen neben dem außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu klagen. Besonderheiten im Wettbewerbsprozess gegenüber den sonstigen Regeln der ZPO, stellen insbesondere die § 12 Abs. 2-4 und § 14 UWG, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt, dar. 

Sachliche Zuständigkeit

Nach § 14 Abs. 1 sind unabhängig vom Streitwert grundsätzlich die Landgerichte, dort nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG die Kammern für Handelssachen, zuständig. Dies hat zur Folge, dass zunächst alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht dem Anwaltszwang unterliegen, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO. Welche der Anspruchsgrundlagen des UWG in der Klage geführt wird ist unrelevant. Sie muss auch nicht direkt benannt werden. Ausreichend ist es, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein Anspruch aus dem UWG herleiten lässt. Nach jüngerer Rechtsprechung können auch vertragliche Ansprüche von § 14 Abs. 1 erfasst sein, wenn es sich hierbei um Vertragsstrafeansprüche handelt, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben[1]

Örtliche Zuständigkeit 

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich neben Regeln der ZPO aus § 14 Abs. 2 UWG. Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Zweiteres ist bei den in Abs. 2 S. 3 genannten Fällen ausgeschlossen. Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 gilt für Hauptsacheklagen und aufgrund der Regelungen in § 937 Abs. 1, § 802 ZPO auch für Verfahren der einstweiligen Verfügung. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 942 ZPO bleibt davon unberührt. 

Einzelne Klagearten im UWG  

Die folgenden Klagearten ergeben sich aus den jeweiligen Ansprüchen des UWG:

  • Unterlassungsklage
  • Beseitigungsklage
  • Schadensersatzklage
  • Auskunfts- und Rechnungslegungsklage
  • Negative Feststellungsklage

Unterlassungsklage

Die Unterlassungsklage ist die im Wettbewerbsrecht bedeutendste Klageform. Sie macht den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 UWG geltend. Hierdurch wird die Wiederholung oder auch die absehbare erstmalige Begehung eines Wettbewerbsverstoßes verhindert. Sie ist ausgeschlossen, wenn die wettbewerbswidrig handelnde Person eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebeben hat. Zur vorläufigen Sicherung des Unterlassungsanspruchs hat der Gläubiger die Möglichkeit des Antrags auf einstweilige Verfügung.

Beseitigungsklage

Die Beseitigungsklage macht den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 UWG geltend, der neben dem Unterlassungsanspruch nach Alt. 2. steht. Die Beseitigungsklage kommt immer dann in Betracht, wenn ein Störungszustand bereits eingetreten ist und noch fortdauert. Dieser muss auch während des gesamten Verfahrens anhalten. Andernfalls ist die Klage unbegründet. Der Anwendungsbereich ist im Vergleich zur Unterlassungsklage im Wettbewerbsrecht klein, da die Beseitigung des Störungszustands regelmäßig schon mittels der Unterlassungsklage erreicht werden kann. Hauptanwendungsfall für die Beseitigungsklage stellt der Widerruf dar, da hier regelmäßig die Unterlassung nicht ausreicht, um den Störungszustand zu beseitigen.

Schadensersatzklage

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 9 UWG wird im Rahmen der Schadensersatzklage erreicht. Dies kann durch eine entsprechende Feststellungs- oder auch Leistungsklage geschehen. Sie stehen gleichberechtigt nebeneinander. Im Rahmen der Feststellungsklage reicht ein wahrscheinlicher Schadenseintritt, wobei ein lediglich denkbarer Schadeneintritt regelmäßig genügt. Bei der Schadensersatz(leistungs)klage muss der Schaden hingegen grundsätzlich beziffert sein, was idR nur schwer möglich ist. Der Anwendungsbereich ist daher sehr klein. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht", ist der neue § 9 Abs. 2 eingeführt worden, wonach nun auch Verbraucher ohne vertragliche Beziehung und schon bei bloßer Fahrlässigkeit einen Anspruch auf Schadensersatz haben können.   

Auskunfts- und Rechnungslegungsklage

Mit der Auskunfts- und Rechnungslegungsklage lassen sich Informationen vom wettbewerbswidrigen Handelnden verschaffen, die der Verletzte zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist selbst nicht im UWG geregelt, sondern ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Er soll zur Durchsetzung der sonstigen Ansprüche verhelfen und ist somit Hilfsanspruch, der in Zusammenhang mit einem Hauptanspruch mittels einer Klagehäufung geltend gemacht werden kann. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage ist also an die Unterlassungs- Beseitigungs- oder Schadensersatzklage in der Hauptsache gekoppelt. 

Negative Feststellungsklage  

Mit der negativen Feststellunsklage nach § 256 ZPO ist es dem Abgemahnten möglich, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerichtlich prüfen und die Forderung als (möglicherweise) ungerechtfertigt feststellen zu lassen. Besonderheiten ergeben sich im Wettbewerbsrecht dabei nicht. 


[1] BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93/15. 

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