Aufwendungsersatz im Wettbewerbsrecht, § 13 Abs. 3 - 5 UWG

Der Aufwendungsersatz für Abmahnungen wird in den §§ 13 Abs. 3 - 5 UWG mittlerweile differenziert geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen berechtigten und unberechtigten Abmahnungen und regelt den Aufwendungsersatz unterschiedlich. Außerdem werden verschiedene Konstellationen geregelt, in denen Aufwendungsersatz generell ausgeschlossen ist.

Aufwendungsersatz bei berechtigter Abmahnung

Nach § 13 Abs. 3 UWG hat der zurecht Abgemahnte die für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu gehören z.B. Anwaltskosten. Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen auch tatsächlich erbracht worden sind. Lediglich bestehende Forderungen sind also nicht von dem Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst. Ebenso müssen die Aufwendungen erforderlich sein, was sich aus den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers bestimmt.

Aufwendungsersatz bei unberechtigter Abmahnung

Liegt der gegenteilige Fall vor, dass der Abgemahnte zu Unrecht abgemahnt wurde, insbesondere die Abmahnung nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG genügt oder ein Fall von Absatz 4 vorliegt, so hat dieser nach § 13 Abs. 5 UWG ebenso den Anspruch, die erforderlichen Aufwendungen zur Rechtsverteidigung ersetzt zu bekommen. Allerdings maximal in der Höhe des Aufwendungsanspruchs des Abmahnenden. 

Ausschluss des Aufwendungsersatzes

Auf jeden Fall ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatz in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG.

Dies betrifft Mitbewerber iSv. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, bei

  • im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  • sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das BDSG durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern. 

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