Einstweiliger Rechtsschutz

Abschluss des Verfügungsverfahrens

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann letztlich auf drei Arten abgeschlossen werden: entweder wird die beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang vom Gericht erlassen oder das Gericht weist den Antrag vollumfänglich zurück. Daneben besteht die Möglichkeit, dass dem ANtrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben wird. Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung dann in dem Umfang, in welchem es den ANtrag für begründet hält.

Vollziehung einstweilige Verfügung, § 929 ZPO

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, vom Antragsteller (nicht dem Gericht!) an den Antragsgegner zuzustellen (sog.  Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.

Abschlussschreiben und Abschlusserklärung

Abschlussschreiben AbschlusserklaerungDas Abschlussschreiben ist eine Aufforderung des erfolgreichen Antragstellers, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, an den Antragsgegner, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung soll einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt werden. Mit der einstweiligen Verfügung liegt dem Antragssteller zwar ein Titel vor, dieser ist jedoch nur ein vorläufiger, da eine endgültige Klärung durch Urteil im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die so genannte Abschlusserklärung kann die Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung beseitigen. 

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung, § 924 ZPO

Widerspruch einstweilige VerfuegungUnberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen. 

Anträge Hauptsacheklage, § 926 ZPO

Neben Widerspruch und Berufung besteht eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860