Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann letztlich auf drei Arten abgeschlossen werden: entweder wird die beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang vom Gericht erlassen oder das Gericht weist den Antrag vollumfänglich zurück. Daneben besteht die Möglichkeit, dass dem ANtrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben wird. Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung dann in dem Umfang, in welchem es den ANtrag für begründet hält.
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Das Abschlussschreiben ist eine Aufforderung des erfolgreichen Antragstellers, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, an den Antragsgegner, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung soll einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt werden. Mit der einstweiligen Verfügung liegt dem Antragssteller zwar ein Titel vor, dieser ist jedoch nur ein vorläufiger, da eine endgültige Klärung durch Urteil im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die so genannte Abschlusserklärung kann die Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung beseitigen.
Unberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen.