Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, welche im Antragsschriftsatz berücksichtigt werden müssen. Die einstweilige Verfügung basiert auf den schriftsätzlichen Ausführungen. Teilweise wird vom Gericht auch ausdrücklich auf die Antragsschrift Bezug genommen und diese zum Gegenstand der einstweiligen Verfügung gemacht.
Einstweiliger Rechtsschutz
Die einstweilige Verfügung wird nur auf Antrag des Berechtigten (Antragsteller) erlassen. Erforderlich ist immer ein Hauptantrag, mit welchem der Antragsteller sein Begehren konkretisiert. Sinnvoll (aber nicht zwingend) ist es daneben, bereits die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, um ein etwaiges Vollstreckungsverfahren zu erleichtern.
Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können.
Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. Der Unterlassungsanspruch setzt die drohende Begehung oder die Wiederholung einer Rechtsverletzung voraus.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann letztlich auf drei Arten abgeschlossen werden: entweder wird die beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang vom Gericht erlassen oder das Gericht weist den Antrag vollumfänglich zurück. Daneben besteht die Möglichkeit, dass dem ANtrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben wird. Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung dann in dem Umfang, in welchem es den ANtrag für begründet hält.
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