Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Neben Widerspruch und Berufung besteht eine weitere Möglichkeit zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung darin, den Gegner zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu zwingen. Auf Antrag setzt das Gericht hierzu eine bestimmte Frist. Verstreicht diese erfolglos, wird die Verfügung aufgehoben. Erhebt der Gegner allerdings Klage, dauert die Entscheidung im Hauptsacheverfahren allerdings deutlich länger als die Entscheidung über einen Widerspruch.