Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung, ist der Beschluss, durch den die Verfügung angeordnet wird, gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller als Gläubiger (nicht dem Gericht!)[1] an den Antragsgegner als Schuldner zuzustellen (sog. Vollziehung der einstweiligen Verfügung). Auch die Urteilsverfügung, welche von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wird, ist von dem Antragsteller nach h.M. im Parteibetrieb zuzustellen.[2] Die nach §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO vom Gläubiger zu bewirkende Zustellung des Verfügungsbeschlusses begründet die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung und dokumentiert zugleich den Willen des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen.[3]
Einstweiliger Rechtsschutz
Vollziehung / Zustellung bedeutet Vorzeigen der Ausfertigung (alternativ einer beglaubigten Abschrift) und Übergabe (mindestens) der beglaubigten Abschrift an den oder die richtigen Empfänger. Wie bereits ausgeführt fällt die Vollziehung gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO in die Zuständigkeit des Antragsteller als Gläubiger (nicht des Gerichts!).
Die analoge Vollziehung findet ihren Abschluss mit der Rücksendung von Zustellungsurkunde und Titel vom Gerichtsvollzieher an den Gläubiger (-vertreter). Die digitale Vollziehung per beA endet mit der Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners. Die Vollziehungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb eines Monats die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt. Maßgeblich ist dabei das im elektronischen Empfangsbekenntnis ausgewiesene Datum.
Das Abschlussschreiben ist eine Aufforderung des erfolgreichen Antragstellers, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, an den Antragsgegner, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Die bisher nur vorläufig wirkende einstweilige Verfügung soll einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichgestellt werden. Mit der einstweiligen Verfügung liegt dem Antragssteller zwar ein Titel vor, dieser ist jedoch nur ein vorläufiger, da eine endgültige Klärung durch Urteil im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Die so genannte Abschlusserklärung kann die Vorläufigkeit der einstweiligen Verfügung beseitigen.
Unberechtigte einstweilige Verfügungen könne mit verschiedenen Mitteln abgewehrt werden. Die regelmäßig schnellste und effizienteste Möglichkeit besteht gegen eine Beschlussverfügung darin, gem. §§ 936, 924 ZPO Widerspruch einzulegen.
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