Auf das außergerichtliche Vorgehen folgen häufig Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Es handelt sich dabei um gerichtliche (Verletzungs-) Verfahren, welche vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt werden. Es gelten allerdings teilweise besondere gerichtliche Zuständigkeiten, z.B. für markenrechtliche Streitigkeiten.
Grundsätzlich kann ohne ein vorangegangenes außergerichtliches Verfahren auch sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller oder Kläger ggf. die Verfahrenskosten auch dann trägt, wenn er den Rechtsstreit vollständig gewinnt. Gründe für die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verletzungsverfahrens können etwa sein:
- Eilbedürftigkeit
- Rechtssicherheit
- Bedürfnis nach einem gerichtlichen / vollstreckbaren Titel
- Vermeidung von Vertragstrafen / Zahlungspflichten an Rechtsinhaber
Elemente des einstweiligen Rechtschutzes sind: Schutzschrift, einstweilige Verfügung, Vollziehung der einstweiligen Verfügung, Abschlussschreiben und -erklärung, Widerspruch, Anträge auf Erhebung der Haupsacheklage und auf Aufhebung.
Der einstweilige Rechtsschutz ist insgesamt wie folgt strukturiert:
An das einstweilige Verfügungsverfahren schließt sich ggf. ein Hauptsacheverfahren an. Alternativ kann das Hauptsacheverfahren auch parallel zum einstweiligen Rechschutz betrieben werden.