Grundsätzlich werden durch fast jede geschäftliche Handlung Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt auf der Hand, dass das UWG nicht jede Form der Behinderung der Mitbewerber verbieten kann. Andernfalls würde unser Wirtschaftssystem selbst in Frage gestellt. Lediglich die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist gem. § 4 Nr. 10 UWG unlauter.

Unlauter handelt nach § 4 Nr. 11 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.

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