Grundsätzlich werden durch fast jede geschäftliche Handlung Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt auf der Hand, dass das UWG nicht jede Form der Behinderung der Mitbewerber verbieten kann. Andernfalls würde unser Wirtschaftssystem selbst in Frage gestellt. Lediglich die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist gem. § 4 Nr. 10 UWG unlauter.
Übersicht Behinderungswettbewerb
Das Regelbeispiel des unlauteren Wettbewerbs nach § 4 Nr. 10 UWG sehr weit gefasst. Die offene Formulierung dient der Erfassung aller Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs. Da die Behinderung gezielt sein muss, reicht es allerdings nicht aus, wenn sie sich als bloße Folge des Wettbewerbs herausstellt.
Zu Behinderungen, die nach § 4 Nr. 10 UWG verboten sind gehören: