Rechtsbruch / Marktverhaltensregelungen, § 4 Nr. 11 UWG (Fassung bis 2015)

Unlauter handelt nach § 4 Nr. 11 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 setzt insoweit neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit und dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm vor allem auch voraus, dass es sich bei der verletzten Rechtsnorm um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Nicht jeder Rechtsbruch ist unlauter, sondern nur Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich besonders qualifitzierte Normen, die Marktverhaltensregelungen.

Begriff der Marktverhaltensregelung

Neben den wettbewerbsrechtlichen Normen, die den Unlauterkeitsgehalt der betreffenden Handlungen unmittelbar bestimmen,

Beispiele: verdeckte Werbung gem. § 4 Nr. 3 UWG, irreführende Werbung gem. § 5 UWG,

gibt es außerwettbewerbsrechtliche Normen,

Beispiele: Heilmittelwerbegesetz (HWG), Preisangabenverordnung (PrAngVO), 

deren Missachtung ebenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann. Grundlage hierfür ist § 4 Nr. 11 UWG. Voraussetzung ist neben dem Verstoß gegen die Norm als solche auch die Qualifikation der Norm als sog. Marktverhaltensregelung. 

Zum Marktverhalten zählen

  • das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen,
  • das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie
  • der Abschluss und die Durchführung von Verträgen.

Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie die genannten Verhaltensweisen Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (vgl. Piper/Ohly/Sosnitza, Ohly, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl. 2010, Rn. 11.15 zu § 4 UWG; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, Rn. 11.34 zu § 4 UWG)

Prüfung Marktverhaltensregelung

Ob einem Verstoß gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen auch wettbewerbsrechtliche Relevanz beizumessen ist, muss in drei Schritten geprüft werden: 

Nach den

1.  allgemeinen Voraussetzungen der Unlauterkeit, 

Beispiel: geschäftliche Handlung eines Unternehmens, geschäftliche Relevanz,

sind zunächst

2. die Voraussetzungen der verletzten Norm zu prüfen.

Beispiel: Liegt ein Verstoß gegen Preisangabenverordnung vor, wenn der Unternehmer keine Grundpreise angibt? 

3. Alsdann ist zu untersuchen, ob diese Norm (auch) den Zweck hat, das Marktverhalten zu regeln.

Beispiel: Einheitliche Preisangaben sollen nicht nur den Verbraucher umfassend informieren und schützen. Sie sollen auch gleichberechtigte Rahmenbedingungen unter den Mitbewerbern schaffen. Die Preisangabenverordnung enthält damit Marktverhaltensregelungen.

Gegenbeispiel: DieSteuerhinterziehung verstößt gegen die Steuergesetze (z.B. EStG, UStG etc.) und ist gem. § 370 AO sogar strafbar. Durch die Norm des § 370 AO soll allerdings ein umfassendes und gleichmäßiges Steueraufkommen sichergestellt werden. Sie dient im Wesentlichen fiskalischen Interessen des Staates. § 370 AO regelt damit nicht das Verhalten auf dem Markt. Ein Konkurrent des steuerhinterziehenden Unternehmens kann dieses damit nicht "wegen Steuerhinterziehung" abmahnen oder Unterlassung fordern.

Einzelne Marktverhaltensregelungen

Marktverhaltensregeln können sich aus einer Vielzahl an Normen ergeben. Je nach Zielsetzung lassen sich etwa

  • berufsbezogene
  • produktbezogene
  • absatzbezogene 
  • geschäftsbezogene und 
  • sonstige

Regelungen unterscheiden.

Zur Übersicht über wichtige Marktverhaltensregelungen...

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