Abmahnung als gezielte Behinderung

Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Die Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sind allerdings nach h.M. nicht auf sonstige Abmahnungen übertragbar[1]. Es gelten strengere Voraussetzungen. 

Ist eine Abmahnung objektiv unbegründet, sei es, weil gar kein Wettbewerbsverstoß vorlag, sei es, weil der Anspruch verjährt, verwirkt oder durch Unterwerfung untergegangen ist, so ist sie daher nicht schon aus diesem Grunde wegen gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unlauter. Dem Abmahner ist es nicht zuzumuten, lediglich aufgrund rechtlicher Zweifel eine Abmahnung zu unterlassen. Wäre dem so, würde das Institut der Abmahnung gefährdet. Darüber hinaus ist eine solche Abmahnung stets auch eine Meinungsäußerung, die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Auch hier ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich, die die Abmahnung unlauter erscheinen lassen.

Um einen wettbewerbswidrigen Verstoß i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG annehmen zu können ist es erforderlich, dass der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hat oder sich der Kenntnis bewusst verschließt. Fahrlässigkeit reicht hierfür nicht aus.

Für den Fall, dass der Abmahnende einen Hinweis bekommt, muss er diesem nachgehen, bevor er abmahnt, da er sich sonst der Kenntnis verschließt und unlauter handelt.

Außerdem muss die Abmahnung geeignet sein, das wettbewerbliche Verhalten des Mitbewerbers zu beeinflussen. 


[1] Vgl. BGH, 22.07.2010, I ZR 139/08, GRUR 11, 152 Rn 63 – Kinderhochstühle im Internet I.

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