Die Meinung

Bei der Meinung handelt es sich um eine besondere Form der Äußerung. Die Meinung ist von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Sie sind von einem persönlichen „für möglich halten" oder „für nicht möglich halten" geprägt. Meinungen geben Bewertungen, Einschätzungen oder Ansichten über Sachverhalte wieder. 

Ob eine Meinung wahr ist, kann nicht bestimmt werden. Insbesondere kann über Meinungsäußerungen kein Beweis erhoben werden. Der Empfänger einer Meinungsäußerung kann dieser lediglich zustimmen oder sie für unzutreffend halten. Als Abgrenzungsregel kann somit darauf abgestellt werden, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist (dann Tatsache) oder nicht (dann Meinung).

Beispiele für zulässige Meinungsäußerungen:

  • „Franz-Joseph S. ist ein Zwangsdemokrat. 
  • „Müller weiß, wie man gekonnt pleite geht."
  • „Die Band B. ist eine Neonaziband."

Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung von Meinungen und Tatsachen...

Die Meinung steht unter besonderem verfassungsrechtlichem Schutz. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG regelt insoweit die Meinungsfreiheit... 

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