Abschluss Widerspruchsverfahren deutsche Marke

Über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle durch Beschluss. Der Beschluss wird regelmäßig im schriftlichen Verfahren erlassen und zugestellt. Eine an sich gem. § 60 MarkenG mögliche mündliche Anhörung findet praktisch nie statt. Mit dem Beschluss wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.

Im Erfolgsfall (aus Sicht des Widerspruchsführers) wird als Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Löschung der Marke angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Wirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Die Marke wird so behandelt, als habe sie niemals existiert. Hat der Widerspruch keinen Erfolg wird der Widerspruch zurückgewiesen. Die Eintragung der Marke bleibt in diesem Fall erhalten. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Widerspruch nur teilweise Erfolg hat. In diesem Falle wird die Marke nur insoweit gelöscht, als der Widerspruch durchgreift.

Regelmäßig wird in dem Beschluss keine Kostenentscheidung verkündet und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG. Eine Kostenauferlegung ist im Ausnahmefall aus Billigkeitsgründen möglich, wenn beispielsweise die Einlegung des Widerspruchs mutwillig und erkennbar aussichtslos war.

Gegen die Entscheidung des DPMA können Rechtsmittel eingelegt werden. Neben dem Erinnerungsverfahren vor dem DPMA gem. § 64 MarkenG besteht die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem BPatG gem. § 66 MarkenG und ggf. des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem BGH gem. § 83 MarkenG.

Bei Zurücknahme des Widerspruchs werden etwaige, bereits ergangene Entscheidungen wirkungslos, § 269 Abs. 3, S. 1 ZPO. Dies wird auf Antrag bei bestehendem rechtlichem Interesse auch mit feststellendem Beschluss ausgesprochen.

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