Widerspruch gegen Markeneintragung, § 42 MarkenG

Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang oder verschiedener weiterer älterer Rechte kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen .Es wird dann im Widerspruchsverfahren geprüft, ob einschlägige relative Schutzhindernisse vorliegen. Der erfolgreiche Widerspruch führt zu Löschung der Marke im Register.

Formalien

Zuständigkeit

Das Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Widerspruch. Der Widerspruch gegen eine deutsche Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzulegen.

Das DPMA ist auch für Widersprüche gegen die Schutzgewährung international registrierter Marken (IR-Marken) in Deutschland zuständig. 

Mindestinhalte

Der Widerspruch muss gem. § 30 Abs. 1 MarkenV mindestens Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität

  • der angegriffenen Marke
  • des Widerspruchskennzeichens sowie 
  • des oder der Widersprechenden

festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.

Weitere Inhalte ergeben sich aus § 30 Abs. 2 MarkenV.

Widerspruchsbefugnis

Zur Einlegung des Widerspruchs ist nur der Inhaber eines Widerspruchszeichens berechtigt. Widerspruchszeichen sind die Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geographische Angabe.

Existieren mehrere Mitinhaber einer Marke, so sind diese selbständig zum Widerspruch berechtigt. Ist eine GbR Inhaber des Widerspruchszeichen, ist aufgrund eigener Markenfähigkeit nur eine Widerspruchseinlegung im Namen der GbR selbst durch deren vertretungsbefugte Vertreter möglich.[3]

Das BPatG hat im Wege der Prozessstandschaftsregeln auch die Einlegung eines Widerspruchs durch einen Lizenznehmer als zulässig angesehen[4].

Form / Formular

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen, wobei eine beliebige Formulierung möglich ist. Vorzugsweise ist der Widerspruch auf einem vom DPMA vorgesehenen Formular einzulegen (§ 29 Abs. 2 MarkenV). Das DPMA empfiehlt die Verwendung eines einzelnen Formulars für jedes geltend gemachte Widerspruchszeichen.

Frist

Die Frist für den Widerspruch beträgt drei Monate. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann von Inhabern bestimmter Rechte mit älterem Zeitrang (§ 6 MarkenG) gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 

IR-Marken werden im Blatt für International Registrierte Marken durch die WIPO veröffentlicht, nicht aber durch das DPMA. In diesen Fällen beginnt die Widerspruchsfrist mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der IR-Marke enthalten ist, § 114 Abs. 2 MarkenG). 

Beispiel: 
Erfolgt die Veröffentlichung im WIPO Gazette of International Marks am 20. April, beginnt die dreimonatige Frist am 01.05., sodass die Widerspruchsfrist gemäß 187 Abs. 2 BGB am 31.07. endet, sofern dieser Tag nicht auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (§ 193 BGB).

Inhalte

Neben den Mindestinhalten sollen gem. § 30 Abs. 2 MarkenV im Widerspruch die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
  2. die Registriernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe,
  3. die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,
  4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
  5. der Name und die Anschrift des Inhabersdes Widerspruchskennzeichens,
  6. falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
  7. falls der oder die Widersprechende einen Vertreterbestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
  9. die Waren und Dienstleistungenauf die der Widerspruch gestützt wird,
  10. die Waren und Dienstleistungengegen die der Widerspruch sich richtet.

Widerspruchsgründe, § 42 Abs. 2 MarkenG

Ist der Widersprechende Inhaber eines zum Widerspruch berechtigenden älteren Rechtes, so kann er als Widerspruchsgründe die relativen Schutzhindernisse anführen. Grundlage eines Widerspruchs kann nach der abschließenden Aufzählung des § 42 Abs. 2 MarkenG nur sein, dass die Marke

  1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG,
  2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG i.V.m. § 9 MarkenG,
  3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG,
  4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG i.V.m. § 12 MarkenG oder
  5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 MarkenG

gelöscht werden kann. 

Die Regelung betrifft damit insbesondere die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke zu älteren Registerrechten der deutschen Marken, Unionsmarken sowie deren Anmeldungen und IR-Marken mit Wirkung in Deutschland oder für die EU, notorisch bekannten Marken, Benutzungsmarken, Firmenrechten und Werktiteln. 


[3] Vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 42 Rn. 32.

[4] Vgl. BPatG, 21.10.1999, 25 W (pat) 149/96, GRUR 2000, 815 – turfa.

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