Begründung in Markenverfahren

Die Entscheidungen des Amtes sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen begründet werden, Art. 94 Abs. 1 S. 1 UMV, § 61 Abs. 1 MarkenG.

Eine knappe Begründung ist ausreichend, wenn wesentliche Punkte angesprochen sind und eine sachgerechte Überprüfung und ggf. Anfechtung der Entscheidung möglich ist.[1] Dies umfasst auch die Pflicht, etwaige Eintragungshindernisse in Bezug auf jede der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen individuell zu begründen. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, ist eine globale Begründung für alle betroffenen Ware oder Dienstleistungen zulässig.[2]

Darüber hinaus stellt die Mitteilung der die Grundlage einer Entscheidung bildenden tatsächlichen Gesichtspunkte in Form von Internet-Adressen keine ausreichende Begründung im Sinne des Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV dar, da sie nicht die Gelegenheit eröffnen, die Gültigkeit einer Entscheidung zu überprüfen.[3]

Unvereinbar mit Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV ist auch die Praxis, erst mit dem die Instanz abschließenden Beschluss erstmals oder ergänzend Belege für angebliche Schutzversagungsgründe in das Verfahren einzuführen.


[1] Vgl. EuG, 21.10.2004, C-447/02 P – KWS Saat ./. HABM; EuG GRUR Int 2005, 908 (912) – Sunrider ./. HABM.

[2] Vgl. EuGH, 15.02.2007, C-239/05 – BVBA ./. BMB; EuG GRUR Int 2009, 741 - Zuffa ./. HABM.

[3] Vgl. EuG GRUR Int. 2007, 330 – Custom Musical Amplification ./. HABM.

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