(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.
Wenn das Markenamt von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Entscheidungsgrundlage dienen sollen, müssen diese mitgeteilt werden, damit sich die Parteien dazu äußern können.[1] Dies gilt jedoch nicht für allgemein bekannte Tatsachen in Form von Schlussfolgerungen, die jedermann geläufig sind und deren Richtigkeit das EUIPO nicht nachzuweisen hat.[2]
[1] Vgl. EuG, 19.04.2013, T-347/10 – Adelholzener Alpenquellen ./. HABM; EuG, 21.10.2004, C-447/02 P – KWS Saat ./. HABM.
[2] Vgl. EuG, 19.04.2013, T-347/10 – Adelholzener Alpenquellen ./. HABM.