Rechtliches Gehör in Markenverfahren

(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.

Wenn das Markenamt von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Entscheidungsgrundlage dienen sollen, müssen diese mitgeteilt werden, damit sich die Parteien dazu äußern können.[1] Dies gilt jedoch nicht für allgemein bekannte Tatsachen in Form von Schlussfolgerungen, die jedermann geläufig sind und deren Richtigkeit das EUIPO nicht nachzuweisen hat.[2]


[1]      Vgl. EuG, 19.04.2013, T-347/10 – Adelholzener Alpenquellen ./. HABM; EuG, 21.10.2004, C-447/02 P – KWS Saat ./. HABM. 

[2]    Vgl. EuG, 19.04.2013, T-347/10 – Adelholzener Alpenquellen ./. HABM.

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