Bestellvertrag

Beim Bestellvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Werkes nach den genauen Angaben des Bestellers (§ 47 VerlG). Der Bestellvertrag ist kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, im Unterschied zu einem (echten) Verlagsvertrag jedoch nicht zur Verbreitung des Werkes. Der Besteller entscheidet vielmehr frei darüber, ob er das bestellte Werk verwerten möchte.

Zu beachten ist, das aufgrund der relativ niedrigen Anforderungen die bestellte Anfertigung in der Regel ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, sodass dass der Besteller sich vertraglich zusätzlich das Nutzungsrecht an dem bestellten Werk einräumen lassen sollte, wenn er dieses auch verwerten möchte. Möglich ist allerdings auch, dass der Besteller aufgrund der Werkqualität des Anfertigungsplanes zum schon zum Miturheber wird.

In der Regel handelt es sich beim Bestellvertrag um ein Werkvertrag. Dies beutet, dass der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen kann und bei nicht vertragsgemäßer Anfertigung des Werkes Nacherfüllung verlangen kann.

Die Verwertung von Kunstwerken erfolgt nicht immer nach den gleichen Mustern (Vervielfältigen und Verbreiten, Aufführen usw.), vielmehr liegt der eigentliche Wert eines Werkes der bildenden Kunst zumeist in seiner Originalität. Es wird regelmäßig nicht nur als „Vorlage“ für die kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung gesehen, wie das beispielweise bei Werken der Literatur oder der Musik der Fall ist.

Daher ist wird die Schaffung von Kunstwerken häufig direkt bei einem Künstler in Auftrag gegeben. Dieses Vertragsverhältnis ist ein Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB. Der „einfache“ Verkauf des Originalwerkes richtet sich nach dem Kaufrecht des BGB (§§ 433 ff. BGB). Zu beachten ist bei beiden Verwertungsvarianten, dass der Urheber im Zweifel nur das Eigentum an dem Werk durch die Übergabe überträgt, nicht jedoch die Verwertungsrechte, § 44 Abs. 1 UrhG. Sollen bereits bei Beauftragung zur Schaffung eines „künftigen“ Werkes die Nutzungsrechte hieran übertragen werden, so schreibt § 40 Abs. 1 UrhG vor, dass dieser Vertrag der Schriftform bedarf.

Daneben gibt es auch den Kunstwerkverlagsvertrag, der die Herstellung von Vervielfältigungen und die kommerzielle Verbreitung gegen eine angemessene Vergütung zum Gegenstand hat. Hier werden regelmäßig auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte im gewissen Umfang übertragen.

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