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Cooling-Off im deutschen Markenrecht

Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird gem. § 42 Abs. 4 MarkenG auf beiderseitigen Antrag hin eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (sog. „Cooling-Off-Periode“).  

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