Das Designrecht

Designrecht

Gegenstand des Designrechts sind Designs. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Register eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Designrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.

Übersicht Designrecht

Durch das Designrecht wird der Rechtsinhaber vor Nachahmung seines Designs geschützt. Rechtliche Grundlagen des Designrechts sind für Deutschland das Designgesetz (DesignG) sowie in der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGMV). Die Schutzdauer des Designs beträgt bei Eintragung in das Register zunächst 5 Jahre, kann aber bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden. Bei Beendigung der Schutzdauer wird die Eintragung des Designs gelöscht.

Design / Geschmacksmuster

GeschmacksmusterBei einem Design (früher: Geschmacksmuster) handelt es sich um eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, § 1 DesignG. Designs sind das Ergebnis kreativer-gestalterischer Tätigkeit und damit unter anderem für die Bereiche des Industrie- und Produktdesigns von großer praktischer Bedeutung.

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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

GemeinschaftsgeschmacksmusterDas Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in seiner Ausgestaltung dem nationalen deutschen Design ähnlich. Es unterscheidet sich allerdings durch seinen größeren Geltungsbereich, der sich auf die gesamte Europäische Union erstreckt. Außerdem besteht beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster (anders als im nationalen Recht) die Möglichkeit, Schutz auch ohne die Eintragung in das Register zu erlangen, sog. "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster".

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Designschutz

GeschmacksmusterschutzDesignschutz ensteht, wenn ein Muster vorliegt, welches die Merkmale der Neuheit und Eigenartig aufweist und bei dem keine Schutzausschließungsgründe vorliegen. Der Inhaber des Designrechts hat sodann ein ausschließliches Recht. Er kann jedem Dritten gegenüber die Nutzung seines Designs verbieten. Falls Dritte Designrechte verletzen, kann der Inhaber verschiedene Ansprüche geltend machen, z.B. Unterlassung und/oder Schadenersatz fordern.

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