Dienstleistungserbringer und UWG

Werden Dienstleistungen angeboten, müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 Dienstleistungsinformationsverordnung (DL-InfoVO) bestimmte Angaben zum Dienstleistungserbringer gemacht werden. Diese Vorschrift stellt eine geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen dar. Unterlassene oder unvollständige  Informationen über ein Unternehmen (unternehmensbezogene Informationspflichten) können zu einem Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Dienstleistungserbringer müssen nach der DL-InfoVO folglich zwingend die nachfolgend genannten Angaben machen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1–6 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sonst vor Erbringung der Dienstleistung die dort genannten Informationen, insbesondere

  • Name
  • Anschrift
  • HR-Nummer
  • USt-Identifikationsnummer

zur Verfügung stellen.

Die vorgenannten Regelungen sind als Marktverhaltensregelungen einzuordnen. Verstöße können als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und unlauter sein. Neben den vorgenannten Angaben zum Dienstleistungserbringer müssen zu den Dienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7-11 DL-InfoVO weitere Angaben gemacht werden. Auch diese Vorschriftsen stellen Marktverhaltensregelungen dar.

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