Gebühren deutsche Markenanmeldung

Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).

Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Die mit der Anmeldung zu zahlenden Gebühren[1] sind die 

  • Anmeldegebühr / Grundgebühr in Höhe von 300 EUR, bei elektronischer Anmeldung 290 EUR,
  • Klassengebühren, falls mehr als drei Waren-/Dienstleistungsklassen beansprucht werden, je weitere Klasse 100 EUR.

Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 € zu entrichten. 

Die Zahlung der Gebühren ist gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG (anwendbar gemäß § 64 a MarkenG) innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag fällig. Wird die Frist im Hinblick auf die Grundgebühr nicht eingehalten, gilt die Anmeldung als zurückgenommen[2].

Werden schon mit der Anmeldung Waren und Dienstleistungen aus mehr als drei Klassen beansprucht, ist von der Fälligkeit der entsprechenden Klassengebühren innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag auszugehen[3]. Mit der vom DPMA herausgegebenen Empfangsbescheinigung erhält der Anmelder im Übrigen eine vorläufige Klassifizierung, aus der eine etwaige abweichende Auffassung des DPMA über die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen bereits hervorgeht (allerdings ohne Begründung). Hier sollte alsbald eine Begründung angefordert werden, wenn die Ansicht des DPMA nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist.

Bei nicht ausreichender Zahlung von Klassengebühren gibt § 36 Abs. 3 MarkenG an, für welche Waren- oder Dienstleistungsklassen die Anmeldung bestehen bleibt und für welche Klassen die Anmeldung als zurückgenommen gilt: Maßgeblich ist zunächst der Wunsch des Anmelders, dann die Leitklasse, letztlich die numerisch aufsteigende Reihenfolge der Klassen. Der Wille des Anmelders muss ggf. durch Auslegung der Anmeldung oder sonstige Anhaltspunkte ermittelt werden[4].

Die Gebühren können gem. § 1 Abs. 1 PatKostZV gezahlt werden durch

  • Bareinzahlung beim DPMA
  • Überweisung (Zahlungstag: Tag der Gutschrift auf dem Konto des DPMA)
  • Bareinzahlung bei einem Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse (Zahlungstag: Tag der Einzahlung).
  • SEPA-Lastschrift-Mandat (Zahlungstag: Tag des Eingangs beim DPMA (auch per Fax), sofern die Einziehung erfolgt).

Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).


[1] Siehe auch https://www.dpma.de/service/gebuehren/marken/index.html

[2] Vgl. BPatG, 22.02.2005, 24 W (pat) 120/04, GRUR 2006, 172, 173 - Unzureichende Klassengebühren

[3] Vgl. BPatG, 22.02.2005, 24 W (pat) 120/04, GRUR 2006, 172, 173 - Unzureichende Klassengebühren

[4] Vgl. BPatG, 22.02.2005, 24 W (pat) 120/04, GRUR 2006, 172, 174 - Unzureichende Klassengebühren

 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860