Anmeldung einer Marke, §§ 32 ff. MarkenG

Markenanmeldung DPMADas Verfahren zur Eintragung einer Marke beginnt mit der Anmeldung. Gesetzliche Grundlagen für die Markenanmeldung sind §§ 32 - 39, 41 MarkenG und §§ 2 - 14 und 63 - 70 MarkenV. Die Markenanmeldung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anmeldung geteilt werden. Für die Anmeldung der Marke fallen Gebühren nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) an.

Formalien

Das Markengesetz sieht einen Schutz für Marken vor, wenn diese in das Register eingetragen sind, durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind (§ 4 MarkenG). Der häufigste Fall der Schutzentstehung ist die Eintragung in das Register. Dies setzt die Anmeldung der Marke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) voraus.

Die Anmeldung ist regelmäßig beim DPMA einzureichen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Anmeldung der Marke regelt § 32  Abs. 2 MarkenG. Genannt werden muss in der Markenanmeldung jedenfalls der Anmelder, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. Liegt eine vollständige Anmeldung gem. § 32 Abs. 2 vor,  erkennt das DPMA den Anmeldetag zu.

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Einzelne Inhalte

Neben den formell erforderlichen Mindestinhalten (s.o.) beinhaltet die Markenanmeldung regelmäßig weitere Inhalte. Diese werden zweckmäßiger Weise zeitgleich und vollständig an das DPMA übermittelt. Die Markenanmeldung beinhaltet je nach Einzelfall Angaben zum Anmelder und zur Markenform, die Wiedergabe der Marke, Übersetzung, Transliteration,Transkription, Angaben zu Lizenzen und ggf. auch zu einer Markensatzung.

Weitere Einzelheiten zur den Inhalten der Markenanmeldung >

Priorität

Der Zeitrangs einer Markenanmeldung kann ggf. unter Inanspruchnahme einer Priorität bestimmt werden, §§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG. Man unterschiedet insoweit die ausländische Priorität gem. § 34 MarkenG und die Ausstellungspriorität gem. § 35 MarkenG

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