Prüfung der Markenanmeldung, §§ 36 ff. MarkenG

Prüfung MarkenanmeldungIst die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung dargestellt.

Formalien, § 36 MarkenG

Nach Eingang der Markenanmeldung erfolgt im Rahmen der Eintragungsverfahrens deren Prüfung. Die Prüfung der eingereichten Anmeldung durch die Markenstelle des DPMA erfolgt dabei in mehreren Etappen, beginnend mit den in § 36 MarkenG genannten Formalien. 

Zunächst werden die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages gem. § 33 Abs. 1 MarkenG geprüft. Zudem erfolgt eine vorläufige Klassifizierung, um die Klassengebühren bestimmen zu können. Die Anmeldung wird sodann in Online-Datenbanken veröffentlicht. Der Anmelder erhält vom DPMA eine Empfangsbescheinigung.

Ferner werden die Formalerfordernisse geprüft, insbesondere die Angaben zum Anmelder und ggf. zu dessen Vertreter. Es ist zu klären, ob der Anmelder nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein kann.

Außerdem wird die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Angaben im Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis geprüft.  Ggf. werden Änderungen bei der Anzahl der beanspruchten Klassen vorgenommen.

Schließlich wird geprüft, ob die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind. 

 Absolute Schutzhindernisse, § 37 MarkenG

Es folgt gem. § 37 MarkenG eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Ist die Marke nach §§ 3, 8 oder 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Bevor eine Prüfung der absoluten Schutzhindernisse beginnen kann, muss das Verzeichnis der Waren grundsätzlich erst vollständig geklärt werden[1].

Eine Prüfung auf Kollisionen mit älteren Rechten (relative Schutzhindernisse gem. § 9 MarkenG) von Amts wegen wird vom DPMA nicht vorgenommen.

Stellt das DPMA Mängel fest, spricht es gegenüber dem Anmelder eine Beanstandung aus und setzt eine Frist zur Behebung der Mängel. Bei Beanstandungen hinsichtlich der Erfordernisse zur Zuerkennung des Anmeldetages gilt die Anmeldung als zurückgenommen, wenn die Mängel nicht fristgerecht behoben werden (§ 36 Abs. 2 MarkenG). Werden die Mängel behoben, gilt der Tag als Anmeldetag, an dem die Mängel behoben worden sind.

Für die übrigen Beanstandungen setzt das DPMA eine Frist zur Beantwortung des Bescheides. Die vom DPMA gesetzte Frist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist und kann verlängert werden. Eine verspätete Mängelbeseitigung hat das DPMA zu berücksichtigen, solange der Zurückweisungsbeschluss noch nicht an die Postabfertigungsstelle herausgegeben worden ist. Nach der Beantwortung des Bescheides kann das DPMA einen erneuten Bescheid herausgeben, die Anmeldung zurückweisen oder die Eintragung der Marke verfügen. 

Kann erst während des Verfahrens eine Verkehrsdurchsetzung (erfolgreich) nachgewiesen werden, wird der Zeitrang je nach Ermessen des Prüfers bei Zustimmung des Anmelders auf den Tag des Nachweises verschoben (§ 37 Abs. 2 MarkenG). Der Anmeldetag bleibt aber entgegen dem insofern etwas missverständlichen Gesetzeswortlaut bestehen, z.B. für die Berechnung der Schutzdauer (§ 18 Satz 3 MarkenV). Dritten steht gegen die Beibehaltung des ursprünglichen Zeitrangs grundsätzlich kein Rechtsmittel zu. Sie sind jedoch in ihren Zwischenrechten nach § 22 Abs. 1, Nr. 2 MarkenG und § 51 Abs. 4, Nr. 2 MarkenG geschützt.

Bemerkungen Dritter, § 37 Abs. 6 MarkenG

Gem. § 37 Abs. 6 MarkenG besteht nunmehr die (institutionalisierte) Möglichkeit, Bemerkungen Dritter im Anmeldeverfahren zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Möglichkeit schriftlicher Bemerkungen im Anmeldeverfahren für natürliche oder juristische Personen, Hersteller-, Erzeuger-, Dienstleisterverbände, Händler und Verbraucher, dazu, warum eine angemeldete Individual-, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte.

Durch Bemerkungen nach § 37 Abs. 6 MarkenG werden Dritte nicht am Verfahren beteiligt. Sie dienen vielmehr vor allem dazu, dem DPMA Kenntnisse zu verschaffen, welche für das Eintragungsverfahren relevant sein können und die im Amt nicht ohne weiteres bekannt bzw. dort recherchierbar sind. Anwendungsfälle sind etwa besondere Fachangaben. oder geschützte Ursprungsbezeichnungen.

Beschleunigte Prüfung, § 38 MarkenG

Der Anmelder kann beantragen, dass die Prüfung nach den §§ 36 und 37 MarkenG beschleunigt durchgeführt werden soll. Für den Antrag ist gemäß PatKostG eine Gebühr von 200 EUR zu zahlen.

Der Sinn liegt darin, dem Anmelder innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist (Art. 4 C PVÜ) einen ersten Prüfungsbescheid oder die Eintragungsurkunde zukommen zu lassen, damit der Anmelder noch vor seiner Entscheidung über Auslandsanmeldungen eine Möglichkeit hat, die Erfolgsaussichten seiner Anmeldung im eigenen Land einzuschätzen. Die Eintragung vor Ablauf der Prioritätsfrist konnte in der Vergangenheit zudem für eine internationale Registrierung notwendig sein.

Die Gebühr ist als Antragsgebühr mit Antragstellung verfallen, sodass eine Rückzahlung der Gebühr ausscheidet, wenn beispielsweise aufgrund von Beanstandungen wegen absoluter Eintragungshindernisse eine tatsächliche Beschleunigung des Prüfungsverfahrens nicht möglich ist. Allerdings kann eine Rückzahlung der Gebühr für die beschleunigte Prüfung aus Billigkeitsgründen erfolgen (§ 63 Abs. 2 MarkenG), z.B. wenn das DPMA trotz Beschleunigungsantrag die Bearbeitung über Monate (schuldhaft) nicht aufnimmt[2].


[1] BPatG, 17.05.2006, 29 W (pat) 88/02, GRUR 2007, 63, 65 – KielNET.

[2] Vgl. BGH, 17.11.1999, I ZB 1/98, GRUR 2000, 325 – Beschleunigungsgebühr.

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