Markenkaufvertrag

MarkenkaufDurch den Markenkaufvertrag nach § 27 MarkenG tritt der Erwerber in die rechtliche Stellung des Markeninhabers. Zu unterscheiden ist der Markenkaufvertrag dabei vom Markenlizenzvertrag. Während es beim Markenlizenzvertrag um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, handelt es sich beim Markenkaufvertrag um eine Übertragung der Marke als solche. Der Markenkaufvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform.

Regelungsgegenstand und Rechtsnatur

Beim Markenkaufvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB in der Form des Rechtskaufs

Gegenstand des Markenkaufvertrages können gem. § 27 Abs. 1 Var. 1 MarkenG alle Marken im Sinne des § 4 MarkenG sein, d.h. nicht notwendigerweise nur beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken, sondern etwas auch solche, die aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit Markenschutz genießen. Eine Übertragung der Markenrechte kann sowohl umfassend als auch nur teilweise erfolgen. Bei der unbeschränkten Übertragung der Marke verliert der ehemalige Rechteinhaber sämtliche Rechte. Bei der beschränkten Übertragung entscheiden die Vertragsparteien über den Umfang der einzuräumenden Markenrechte. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben.

Geregelt wird im Markenkaufvertrag die Pflicht des Verkäufers nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, dem Käufer das Recht an der Marke zu verschaffen sowie die Pflicht des Käufers gem. § 433 Abs. 2 BGB, den Kaufpreis zu zahlen. Neben diesen Hauptpflichten werden weitere typische (Neben-) Pflichten geregelt, welche bei Bedarf weiter modifiziert werden können.

Neben dem Verpflichtungsgeschäft kann im Vertrag auch die Übertragung der Marke als Verfügungsgeschäft geregelt werden. Der Sache nach handelt es sich dann um einen gemischten Kauf- und Übertragungsvertrag. Diese Kombination bietet sich in vielen Fällen an, ist allerdings nicht zwingend.

Möglich ist auch die Übertragung künftiger Markenrechte. Insbesondere wenn nur bestimmte künftige Marken übertragen werden sollen, ist jedoch auf die Einhaltung des Bestimmtheitsgebot besondere Augenmerk zu legen.

Hat der Veräußerer der Marke an Dritte Lizenzen erteilt, muss der Erwerber diese grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn in dem Lizenzvertrag etwa vereinbart ist, dass die Lizenz bei Übertragung der Marke erlischt. 

Zu unterscheiden ist der Markenkaufvertrag dabei vom Markenlizenzvertrag. Während es beim Markenlizenzvertrag um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, handelt es sich beim Markenkaufvertrag um eine Übertragung der Marke als solche. 

Formalien des Markenkaufvertrags

Der Markenkaufvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Es ist also auch möglich einen Markenvertrag mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zu schließen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Die Formfreiheit gilt jedoch nur für deutsche Marken. Die Unionsmarke sind einige formale Voraussetzungen zu beachten, z.B. ist die Schriftform notwendig und die Eintragung ins Register bei Geltendmachung gegenüber Dritten.

Unabhängig von der Formfreiheit, muss die Abtretung der Marke jedoch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dies bedeutet, die Übertragungsverfügung muss den Gegenstand der Marke klar bestimmten oder sie muss zumindest bestimmbar sein[2]. Dies kann bei einer eingetragenen Marke beispielsweise durch die Bezeichnung der Register-Nr. beim Deutschen Patent- und Markenamt geschehen.

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 [2] Vgl. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1999, 260, 261.

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