Durch den Markenkaufvertrag nach § 27 MarkenG tritt der Erwerber in die rechtliche Stellung des Markeninhabers. Zu unterscheiden ist der Markenkaufvertrag dabei vom Markenlizenzvertrag. Während es beim Markenlizenzvertrag um die Gebrauchsüberlassung einer Marke geht, handelt es sich beim Markenkaufvertrag um eine Übertragung der Marke als solche. Der Markenkaufvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform.
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