Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in Markenverfahren

Auch wenn die Verfahren vor dem EUIPO grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder auch einer Beweisaufnahme ergeben. In der Praxis geschieht dies jedoch so gut wie nie. 

Art. 96 und 97 UMV enthalten grundsätzliche Regelungen, die durch die Art. 49 und 53 DVUM über mündliche Verhandlungen und die Art. 51 – 53 der DVUM über Beweisaufnahmen ergänzt werden. Art. 50 DVUM enthält Bestimmungen über die in mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen geltende Sprachenregelung. 

Einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gibt es nicht. Sie wird nur angeordnet, wenn das Amt sie für sachdienlich hält, Art. 96 Abs. 1 UMV. Die Beschwerdekammer verfügt über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob eine mündliche Verhandlung notwendig ist[1].

Etwaige Kosten einer Beweisaufnahme sind (soweit diese nicht von Amts wegen angeordnet worden ist) grundsätzlich von der Partei zu tragen, die diese beantragt hat (vorbehaltlich einer Kostenentscheidung im Verfahren mit mehreren Beteiligten nach Art. 109 UMV, die auch die Kosten einer Beweisaufnahme erfassen kann). 

Regelungen zur Anhörung im deutschen Markenrecht finden sich in § 60 MarkenG.


[1]      Vgl. EuG, 16.07.2014, T-66/13 – Franz Wilhelm Lang­guth Erben GmbH & Co. KG ./. HABM.

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