Fristen in Markenverfahren

Als Fristen in Markenvarfahren können einerseits starre, gesetzliche Fristen und andererseits flexiblere, verfahrensleitende Fristen unterschieden werden.

Die UMV sowie die UMDV enthalten teilweise selbst Fristenbestimmungen oder sie sehen vor, dass das Amt Fristen setzt. Diese „gesetzlichen“ Fristen sind teilweise starr, d.h. ihre Nichteinhaltung führt von selbst zu bestimmten Konsequenzen (wie z.B. die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln). 

Andere Fristen sind „verfahrensleitende“ Fristen in dem Sinne, dass bei ihrer Nichtbeachtung das Amt den Verfahrensbeteiligten unterrichtet und ihn zur Erledigung der unterlassenen Handlung unter (erneuter) Fristsetzung auffordert. Hierzu gehören beispielsweise die in Art. 4 bis 6 UMDV vorgesehenen Fristen für die Vorlage von Unterlagen für Prioritäts- und Zeitrangansprüche. 

Für die Fristenberechnung ist in Art. 101 UMV und den Art. 67 ff. DVUM eine eigenständige Regelung getroffen worden, die mit der Fristenregelung des BGB im Wesentlichen übereinstimmt. 

Das Amt setzt in aller Regel 2-Monats-Fristen; kürzere Fristen sind allerdings zulässig, Art. 68, 2 DVUM. Fristverlängerungen können gewährt werden, können aber im mehrseitigen Verfahren von der Zustimmung der übrigen Beteiligten abhängig gemacht werden, vgl. Art. 68, 3 DVUM. Art. 69 DVUM enthält schließlich eine Reihe von weiteren Bestimmungen über Fristen und Verlängerungen im Falle der Verhinderung der normalen Zustellung (Feiertage, Wetterkatastrophen, Streiks o.ä.).

Die für die Berechnung eines Fristablaufs bedeutsamen Feiertage werden vom Exekutivdirektor des Amtes jeweils im Dezember des Vorjahres veröffentlicht.

Bei Fristversäumnis kann unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung nach Art. 104 UMV bzw. § 91 MarkenG oder Weiterbehandlung nach Art. 105 UMV bzw. § 91a MarkenG erreicht werden.

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