Nationale Markenverfahren

Nationale Eintragungsverfahren betreffen Marke eines bestimmten Einzelstaates. Es erfolgt eine direkte Anmeldung im jeweiligen Staat. Dabei gelten die Regelungen der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsordnung, z.B. das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland oder das Markenrecht der Schweiz.

Eine Anmeldung nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht kann regelmäßig auch von Ausländern vorgenommen werden. Dabei ist ein etwaiger Vertretungszwang zu beachten, wie er zumindest in Teilbereichen auch im deutschen und im europäischen Recht gilt. Ohnehin ist es für den mit der jeweiligen Rechtsordnung regelmäßig nicht vertrauten Ausländer vorteilhaft, sich für die Markenanmeldung und eventuelle weitere Verfahren eines einschlägig rechtskundigen Vertreters (z.B. ein Patent- oder Rechtsanwalt) vor Ort zu bedienen. 

Kosten- und Zeitaufwand für die ausländische Markenanmeldung richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Eine Alternative zu nationalen Einzelanmeldungen gerade auch unter Kostengesichtspunkten aber auch aus organisatorischen (Vereinfachungs-) Gründen kann die internationale Registrierung der Marke nach dem PMMA darstellen.

Widerspruchs-, Löschungs- und sonstige Verfahren, Rechtsbehelfe und Verletzungsverfahren richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Für das deutsche Markenrecht sind die nationalen Verfahren unter C. dargestellt. 

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