Preisklarheit und Preiswahrheit, § 1 Abs. 3 PAngV

Durch die Preisangabenverordnung werden Anbieter und Werbende von Waren oder Dienstleistungen zur Preiswahrheit und Preisklarheit verpflichtet, § 1 Abs. 3 PAngV. Es besteht jedoch keine Verpflichtung in der Werbung Preise anzugeben. Alleine wenn mit Preisen geworben wird, müssen diese im Sinne der Preisangabenverordnung sein.

Bei den Regelungen der Preiswahrheit und Preisklarheit gem. § 1 Abs. 3 handelt es sich um absatzbezogene Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat.[1]

Preisklarheit bedeutet, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar sein muss.[2] Der Grundsatz der Preisklarheit wird in der Preisangabenverordnung in § 1 Abs. 3 PrAngV wie folgt konkretisiert: „Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Hieraus ergeben sich u.a. folgende Konsequenzen: 

Die Preise müssen grundsätzlich in der Währung erfolgen, mit welcher der Letztverbraucher die Ware oder Dienstleistung erwerben kann. In Deutschland ist dies regelmäßig der Euro.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit kann insbesondere bei Koppelungsangeboten vorliegen. Koppelungsangebote bestehen aus mehreren Teilen, bei denen oftmals ein Teil besonders preisgünstig herausgestellt wird, während ein anderer Teil zum regulären oder auch zu einem erhöhten Preis angeboten wird.

Beispiel:
Ein Handy wird für 1,00 Euro verkauft. Zugleich muss jedoch ein Vertrag zur Nutzung von Telefonleistung mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und einem bestimmten Mindesttelefonvolumen abgeschlossen werden. Unzulässig wäre es, im Fall der Koppelungsangebote etwa alleine den besonders günstigen Teil des Angebotes (im Beispiel Handy für 1,00 Euro) herauszustellen und das gekoppelte Angebot (Handyvertrag) zu verschweigen.

Gegen den Grundsatz von Preiswahrheit und -klarheit wird auch verstoßen, wenn falsche Maßangaben verwendet werden.

Beispiel:
Textile Stoffe werden im Einzelhandelsgeschäft nach Metern verkauft. Tatsächlich angegeben wird statt eines Meterpreises der Kilopreis des Stoffes.

Unzulässig ist es, einen Circa-Preis anzugeben. 

Beispiel:
"Fahrrad ca. 500 EUR"


[1] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2019, PAngV § 1 Rn. 36.

[2] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2019, PAngV § 1 Rn. 37.

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