Satzung Kollektivmarke - typische Regelungen

Die Kollektivmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 102 Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 16 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.

Kollektiv

Nach § 102 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG, Art. 16 lit. a – d UMDV sind in der Kollektivmarkensatzung anzugeben

  • Namenund Sitz des Verbandes,
  • Zweck des Verbandes,
  • Vertretung des Verbandes / Organe 
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

Inhaber einer Kollektivmarke können gem. § 98 MarkenG nur rechtsfähige Verbände sein.

Beispiel:

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1. Der [Name] e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von [Beschreibung der beteiligten Mitglieder]. 

2. Sitz des Vereins ist [Stadt]. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.  Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder bei [Beschreibung Vereinszweck]. 

2. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichtet sich der Verein insbesondere: 

    • seinen Mitgliedern die Kollektivmarke, die auf seinen Namen eingetragen wurde, zugänglich zu machen, 
    • Praxisseminare, Workshops und Tagungen durchzuführen, die der Weiterbildung seiner Mitglieder und dem Wissenstransfer unter den Mitgliedern sowie zwischen Praxis und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen dienen, 
    • Berufsgrundsätze, Standesregeln, einheitliche Beratungs- und Qualitätsstandards festzulegen und deren Einhaltung durch die Mitglieder zu gewährleisten, 
    • Mitgliedern, die regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen des Vereins teilnehmen und diese mit Erfolg abschließen, ein Zertifikat auszustellen, 
    • gegen seine Mitglieder gerichteten unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und die rechtmäßige Benutzung der Kollektivmarke zu kontrollieren. 

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins verwendet werden. 

§ 3 Organisation  

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstand vertreten. 

2. Mitglieder können werden: 

    • als ordentliche Mitglieder (mit Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung): jede natürliche und juristische Person die [weitere Konkretisierung], 
    • als außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht und mit Sitz und beratender Stimme in der Mitgliederversammlung): Körperschaften, Vereine und Einzelpersonen, die an den Zwecken des Vereins ein berechtigtes Interesse haben, 
    • Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Zeichen, Waren und Dienstleistungen

Nach Art. 16 lit. e. und h. UMDV sind in der Kollektivmarkensatzung anzugeben

  • eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke
  • die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind

Obwohl diese Vorgaben in § 102 Abs. 2 MarkenG nicht ausdrücklich genannt sind, empfiehlt es sich schon aus Gründen der Übersichtlichkeit, entsprechende Regelungen bzw. Darstellungen auch in die Kollektivmarkensatzung einer deutschen Marke aufzunehmen.

Beispiel:

§ 4 Zeichen, Waren und Dienstleistungen 

Der Verein ist Inhaber nachstehender Kollektivmarke: 

[Abbildung] 

[Schriftzug] 

Das Zeichen ist als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer [Reg.-Nr.] eingetragen. 

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Zeichen ist der Satzung als Anlage 1 beigefügt. 

Benutzungsbedingungen und Berechtigte

Nach § 102 Abs. 2 Nr. 4 und 5 MarkenG, Art. 16 lit. f und g UMDV sind in der Kollektivmarkensatzung anzugeben

  • der Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
  • die Bedingungenfür die Benutzung der Kollektivmarke,

wobei Art. 16 lit. h 2. HS UMDV klarstellt, dass hierzu auch Sanktionen gehören.

Der Kreis der Berechtigten ist von der Mitgliedschaft gem. § 102 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG / Art. 16 lit. d UMDV zu unterscheiden. Beide Positionen können, müssen aber nicht zusammenfallen. Es ist vorstellbar, dass ein Mitglied des Kollektivs die Voraussetzungen für die Benutzung der Kollektivmarke nicht erfüllt. Ebenso ist vorstellbar, dass ein Nichtmitglied die Kollektivmarke benutzen darf.[4]

Beispiel:

§ 5 Benutzungsbedingungen 

1. Voraussetzung für die Benutzung der Kollektivmarke ist neben der Einhaltung der Berufsgrundsätze und Standesregeln, dass das Mitglied innerhalb von zwei Jahren an mindestens zwei Praxisseminaren Vereins teilgenommen und mindestens einen Workshop mit Erfolg abgeschlossen hat. 

2. Die Kollektivmarke darf von den Berechtigten ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die gewährte Befugnis zur Benutzung des Zeichens darf nicht auf Dritte übertragen werden. 

3. Das Recht zur Benutzung der Kollektivmarke entfällt mit Beendigung der Mitgliedschaft. Das Recht Dritter zur Benutzung des Zeichens endet mit dem Wegfall des jeweils gesondert vereinbarten Nutzungsrechts. 

§ 6 Kreis der Berechtigten 

1. Der Verein gestattet allen Mitgliedern, die auf seinen Namen eingetragene Kollektivmarke für [Beschreibung der relevanten Tätigkeiten] zu benutzen, insbesondere die Zeichen auf Geschäftspapieren, Briefbögen, Rechnungen, Broschüren und sonstigen Drucksachen anzubringen, in Geschäftsräumen auszuhängen oder bei ihrem Internetauftritt zu verwenden. 

2. Durch Beschluss des Vorstands können Dritte ebenfalls zur Benutzung der Kollektivmarke für die vereinbarten Zwecke zugelassen werden, wenn dieses im Interesse des Vereins liegt. 

Verletzung der Marke

Nach § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind in der Kollektivmarkensatzung

  • die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke

anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund der verschiedenen Möglichkeiten zu Gestaltung der Klagebefugnis und Geltendmachung von Schadenersatz nach § 101 MarkenG erforderlich.[5]

Beispiel:

§ 7 Verletzungen der Kollektivmarke

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, dem Verein Verletzungen der Kollektivmarke unverzüglich anzuzeigen. 

2. Der Verein verpflichtet sich, die Einhaltung der Benutzungsbedingungen durch seine Mitglieder zu überwachen und einzuschreiten, wenn Dritte die Kollektivmarke missbräuchlich benutzen. 

3. Rechte aus der Kollektivmarke sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen ausschließlich dem Verein als Zeichenträger zu. 


[4] Vgl. auch Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 K, Rn. 682 – 684.

[5] Zu weiteren Einzelheiten s. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 K, Rn. 690 ff.

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