Schutz der Intimsphäre

Die Intimsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Intimsphäre betrifft alle Vorgänge aus dem engsten Persönlichkeits­bereich eines Menschen. Sie genießt absoluten Schutz gegen unbefugte Einsichtnahme. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung nicht rechtfertigen.

Inhalte der Intimsphäre

Die Intimsphäre beinhaltet einen "unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. [...] Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 ). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 109, 279 )" (BVerfG, v. 11.06.2009,1 BvR 1107/09, Rn. 25).

"Der Bereich der Sexualität gehört nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben". Nicht geschützt sind andererseits täterspezifische Bereiche im Kontext von Sexualstraftaten  (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 26).

Die Inhalte der Intimsphäre lassen sich damit wie folgt zusammenfassen:

  • Ausdrucksformen der Sexualität
  • kein Täterschutz bei Sexualstraftaten
  • ggf. auch Krankheiten
  • ggf. auch Religion

Schutzumfang und Abgrenzung der Intimsphäre

"Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 89, 69 ; 119, 1 ), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109, 279 )" (BVerfG, v. 11.06.2009,1 BvR 1107/09, Rn. 25). Eine Berichterstattung über die Intimsphäre ist damit grundsätzlich unzulässig.

Die Intimsphäre ist allerdings von der Privatsphäre abzugrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Berichterstattung über Aspekte der Privatsphäre zulässig. Insoweit kommt der Abgrenzung eine zentrale Bedeutung zu.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen. Sie hängt in vielen Fällen vor allem vom Detailreichtum der Berichterstattung ab. Während viele und unnötige Details eher für eine Zuordnung zur Intimsphäre sprechen, kann bei einer auf wenige notwendigen  Informationen beschränkte Berichterstattung tendenziell eher von einer Zuordnung zur Privatsphäre ausgegangen werden.

Zu beachten ist schließlich, dass in der eine Berichterstattung über die Intimsphäre durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckt sein kann. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, beispielsweise wenn die Betroffenen ihr Liebesleben selbst öffentlich ausgebreitet haben.

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