Bild und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, weil sie nicht die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen sind Schutzgegenstand des § 95 UrhG (Leistungsschutzrecht). Hierauf finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers Anwendung.
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