Schutzdauer und Verlängerung, Art. 53 UMV

Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Unionsmarke beträgt zehn Jahre vom Tag der Anmeldung an, Art. 52 UMV. Auf die Berechnung der Schutzdauer findet Art. 67 DVUM Anwendung. Danach endet die Schutzdauer jeweils zehn Jahre nach dem Anmeldetag an demjenigen Tag um 24:00 Uhr, der nach seiner Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht. 

Beispiel: 
Die Schutzdauer einer am 12.10.2011 angemeldeten Marke endet mit Ablauf des 12.10.2021.

Zu beachten ist die autonome Fristenregelung der DVUM, die – anders als bei den Monatsfristen – für die Berechnung der nach Jahren bemessenen Frist mit der Fristenregelung des BGB übereinstimmt (vgl. Regel 70 Abs. 3 UMDV, § 188 Abs. 2 BGB). 

Beispiel: 
Die Schutzdauer einer am 29.02.2004 angemeldeten Marke endet am 28. Februar 2014. Auch für die darauffolgenden Schutzdauer-Perioden ist als Enddatum stets der 28.02. maßgeblich (vgl. Art. 67 Abs. 1, 2 DVUM). Umgekehrt endet die Schutzdauer einer am 28.02.2006 angemeldeten Marke hingegen am 28.02.2016, nicht etwa am 29.02.2016 (vgl. Art. 67 Abs. 2 DVUM).

Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Marke nach Ablauf der Schutzdauer im Markenregister gelöscht. 

Mitteilung

Gemäß Art. 53 Abs. 2 UMV muss das Amt durch eine entsprechende Mitteilung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer den Inhaber der Marke sowie registrierte Inhaber von Rechten an derselben von dem bevorstehenden Ablauf unterrichten. 

Kommt es nicht zu einer solchen Unterrichtung, so wird hierdurch der Ablauf der Schutzdauer nicht beeinträchtigt. Das Amt haftet auch nicht für die unterbliebene Unterrichtung, Art. 47 Abs. 2 S. 2 UMV. Es ist also dringend zu empfehlen, die Schutzfristen sorgfältig zu notieren und eigenständig zu überwachen. 

Antrag und Frist

Die Verlängerung der Schutzdauer setzt nach Art. 53 Abs. 1 UMV sowohl einen Antrag auf Verlängerung als auch die Zahlung der entsprechenden Verlängerungsgebühren voraus. Der Antrag nur online gestellt werden (e-Renewal) oder per Briefpost.

Der Verlängerungsantrag kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf des Tages gestellt werden, an dem die Schutzdauer endet, Art. 53 Abs. 3 S. 1 UMV. Innerhalb dieses Zeitfensters sind auch die Verlängerungsgebühren zu bezahlen. 

Achtung: Die im deutschen Markengesetz und in der GMV vor der Reform vorgesehene Regelung, dass die Fälligkeit zum Monatsende eintritt, ist für Unionsmarken mit einem Ablaufdatum nach dem 22.03.2016 nicht mehr gültig. Die Fristen für den Verlängerungsantrag und die Einzahlung der Gebühren haben sich also verkürzt.

Beispiel: 
Eine Unionsmarke wurde am 06.06.2006 angemeldet. Der Verlängerungsantrag kann vom 06.12.2015 bis zum 06.06.2016 gestellt werden. 

Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Verlängerungsantrag nach Art. 53 Abs. 3 S. 2 UMV auch noch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf gestellt werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Verlängerungsgebühren. 

Beispiel: 
Im o.g. Beispiel bedeutet dies, dass die Nachfrist am 07.06.2016 beginnt und am 06.12.2016 endet (wegen der für die Monatsfrist geltenden Bestimmung in Art. 67 Abs. 3 DVUM). 

Allerdings ist für die verspätete Stellung des Verlängerungsantrags bzw. die verspätete Zahlung der Gebühren ein Zuschlag zu zahlen. 

Für die Berechnung der Nachfrist gilt die Berechnung auf das Monatsende gem. Art. 67 Abs. 3 DVUM, weil es sich um eine nach Monaten berechnete Frist handelt. Für die Berechnung der Schutzdauer gilt die Regel nicht, weil es sich um eine nach Jahren berechnete Frist handelt.

Gebühr

Die Verlängerung ist abhängig von der Einzahlung der Verlängerungsgebühren, die seit der Reform mit Wirkung vom 23.03.2016 dieselbe Struktur haben wie die Anmeldegebühren. Die Verlängerungsgebühr an sich umfasst also lediglich 1 Klasse, für die zweite und jede weitere Waren- und/oder Dienstleistungsklasse werden zusätzliche Gebühren fällig. Beim e-renewal wird eine verringerte Gebühr fällig (850 EUR statt 1.000 EUR).

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