Treuhandvertrag Marke

MarkentreuhandvertragDer Treuhandvertrag zu einer Marke ermöglicht es einem Treugeber, zeitweise oder dauerhaft nicht als Markeninhaber in Erscheinung zu treten und insoweit unerkannt zu bleiben. Der unmittelbare Markeninhaber hingegen kann durch eine einfache Markenrecherche im öffentlich zugänglichen Register ohne Weiteres kurzfristig identifiziert werden. Dies kann durch einen (Marken-) Treuhandvertrag verhindert werden.

Regelungsgegenstand Treuhandvertrag

Im Bereich des originären Rechtserwerbs kommt es häufig vor, dass derjenige, der Rechte aus einer Marke herleiten möchte, nicht (sofort) als Anmelder erkennbar sein möchte. Gründe für ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse können beispielsweise bestimmte Marketingkampagnen oder sonstige Projekte sein, für die die Marke später verwendet werden soll, die aber im Konzeptionsstadium noch geheim bleiben muss.

In solchen Fällen bietet es sich an, die Markenanmeldung vollständig durch einen Dritten durchführen zu lassen und als eigentlich an der Marke Interessierter bis auf Weiteres nicht in Erscheinung zu treten. Der Erwerbsvorgang kann dann dahingehend mit einem Marken-Treuhandvertrag abgesichert werden, dass der die Marke anmeldende Dritte verpflichtet wird, die Marke bzw. bereits auch Rechte aus der Markenanmeldung nach bestimmten Bedingungen auf den Treugeber zu übertragen.

Beim (Marken-) Treuhandvertrag handelt es sich um einen im BGB nicht geregelter Vertrag. Er deshalb keinen idealtypischen, fest umrissenen Vertragsinhalt. Die Übergänge zwischen den verschiedenen Formen einzelner Treuhandverträge sind vielmehr fließend und bestimmen sich nach den konkreten individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien. Beim treuhänderischen Markeneigentum ist zwischen der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung einerseits, welche die Absprachen zwischen dem Treugeber und Treuhänder regelt, und dem dinglichen Markeneigentum andererseits zu unterscheiden[1].

Weitere Einzelheiten zum Marken-Treuhandvertrag: typische Regelungen > und Modifikationen >

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[1] Vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, MarkenG § 27 Rn. 34, 37.

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