Vergleichende Werbung bei Rufausbeutung, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Begriff des Kennzeichens

Zunächst muss festgestellt werden, ob in der vergleichenden Werbung ein Kennzeichen eines anderen Unternehmers verwendet wird. Ein Kennzeichen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist ein Zeichen, mit dem die angesprochenen Verkehrskreise ein bestimmtes Unternehmen identifizieren. Der angesprochene Verkehr muss das Zeichen als solches, d.h. auch bei isolierter Verwendung ohne Angabe der Marke des Herstellers oder des Produkts, für die es bestimmt ist, als Bezeichnung eines von einem bestimmten Unternehmen stammenden Erzeugnisses erkennen.[1]

Das Kennzeichen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG muss nicht die Voraussetzungen des MarkenG erfüllen. Ausreichend ist vielmehr die vorgenannte Identifikationswirkung. Auch bloße Artikelnummern eines Mitbewerbers oder Bildmotive können als Kennzeichen anzusehen sein[2].

Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG muss das betroffene Kennzeichen außerdem über einen gewissen Ruf verfügt, der ausgenutzt oder beeinträchtigt werden kann. Worin dieser Ruf besteht und ob er tatsächlich ausgenutzt oder beeinträchtigt wurde, ist für die Beurteilung der Lauterkeit des Vergleichs nicht von Bedeutung.

Unter Ruf ist das Ansehen zu verstehen, das einem Kennzeichen im Verkehr zukommt. Dieses Ansehen kann auf unterschiedlichen Faktoren.[3]

Beispiele Ruf von Waren oder Dienstleistungen:
die besondere Preiswürdigkeit, die besondere Qualität, die Exklusivität, der Prestigewert.

Beispiele Ruf von Unternehmen:
die Größe, das Alter, die Tradition, der Erfolg, die Leistungsfähigkeit.

Ausnutzen eines Kennzeichens

Das Ausnutzen eines fremden Kennzeichens ist die erste Alternative des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Beim Ausnutzen soll das Image bzw. der gute Ruf des Vergleichsobjekts auf das Produkt oder Unternehmen des Vergleichenden transferiert werden. Produkt oder Unternehmen müssen sich gewissermaßen an am Vergleichsobjekt „hochziehen", um in einem besseren Licht dazustehen (sog. Imagetransfer).

Die Ausnutzung muss außerdem in unlauterer Weise erfolgen. Hierfür müssen über die bloße Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen, um den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung zu begründen[4]. Zur Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe. Auch kann die Gefahr einer Verwässerung oder Verunglimpfung der Marke berücksichtigt werden.[5]

Beeinträchtigung eines Kennzeichens

Der zweite von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG erfasste Fall betrifft die gegenteilige Konstellation, in der das mit dem beworbenen Produkt verglichene Produkt durch den Vergleich „heruntergezogen" wird, etwa indem es derart dargestellt wird, dass es bestimmte Anforderungen an den Standard nicht erfüllt. Bei der unlauteren Beeinträchtigung des Rufs handelt es sich um eine die Herabsetzung oder Verunglimpfung des Kennzeichens. 

Auch die Rufbeeinträchtigung muss in unlauterer Weise erfolgen. Es gelten die vorgenannten Überlegungen sinngemäß.

Beispiel:
Ein Hersteller von Prothesen stellt seine künstlichen Kniegelenke denen eines Konkurrenten gegenüber. Der Werbende ist in Fachkreisen dafür bekannt, dass seine Prothesen von geringer Qualität sind, da sie von fachunkundigem Personal in Asien gefertigt werden. In seinem Katalog stellt er seine Kniegelenke denen des Marktführers gegenüber und stellt diese als gleichwertig dar.


[1] Vgl. BGH, 28.09.2011, I ZR 48/10, WRP 2012, 318 Rn. 13 – Teddybär.

[2] Vgl. BGH, 02.12.2004, I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 (349) – Bestellnummernübernahme; BGH, 28.09.2011, I ZR 48/10, WRP 2012, 318 Rn. 15 ff. – Teddybär.

[3] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 152

[4] Vgl. EuGH, 18.06.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756 Rn. 44–50, 77 – L’Oréal/Bellure; BGH, 05.02.2004,I ZR 171/01, BGHZ 158, 26 (32) = GRUR 2004, 607 (611) – Genealogie der Düfte; BGH, 21.03.2007, I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Rn. 24 – Eigenpreisvergleich; BGH, 01.10.2009, I ZR 134/07, GRUR 2010, 161 Rn. 32 – Gib mal Zeitung; BGH, 28.09.2011, I ZR 48/10, WRP 2012, 318 Rn. 22 – Teddybär.

[5] Vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 156.

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