Vergleichende Werbung bei unterschiedlichen Bedarf oder Zweck, § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.

Unzulässig ist danach der Vergleich zweier Waren oder Dienstleistungen, die nicht zu demselben relevanten Markt gehören. Es sollen also keine "Äpfel mit Birnen" verglichen werden. Eine Fluggesellschaft darf z.B. Preise ihrer eigenen Angebote mit dem Abflugort Frankfurt-Hahn nicht mit Flugpreisen einer anderen Fluggesellschaft mit Abflugort Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt a.M. vergleichen, ohne zugleich deutlich auf die Lage und Erreichbarkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn hinzuweisen.[1]

Beispiele "gleicher Bedarf":
Vergleich von Automarken, Vergleich von Telefonanschlüssen, Vergleich von Internetangeboten.

Beispiel "gleiche Zweckbestimmung":
Vergleich von Kosten für Öl- oder Gasheizung.

Die Waren und Dienstleistungen müssen nicht identisch sein. Die Begriffe „gleich" und „dieselbe" sind weit zu verstehen. Es genügt eine funktionelle Austauschbarkeit. Das heißt, dass keine Waren miteinander verglichen werden dürfen, die für den Verbraucher nicht austauschbar sind.

Beispiele austauschbarer Waren:
Mundwasser von Odol und Mundwasser von Listerine, „WamS" und „BamS", Aspirin und Alka Selzer.

Beispiele nicht austauschbarer Waren:
Zahnpasta und Reinigungstabs für die „Dritten", Bücher und Zeitschriften, Aspirin und Antibiotika.


[1] Vgl. OLG Hamburg, 19.12.2002, 5 U 137/02, GRUR-RR 2003, 219.

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