Vergleichende Werbung bei fehlender Objektivität, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.

Eigenschaften oder Preis

Der Vergleich muss sich zunächst auf die Eigenschaften oder den Preis einer Ware oder Dienstleistung beziehen. 

Zu den Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen gehört alles, was den angesprochenen Verkehrskreisen eine nützliche Information liefern kann, ob sie dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähertreten sollen oder nicht.[1] Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren sein.[2]

Beispiele:
Auswirkungen von Arzneimitteln, physische Beschaffenheitsmerkmale, tatsächliche Verfügbarkeit der Ware oder von Ersatzteilen, wirtschaftliche Energieeinsparung durch bestimmte Dämmstoffe, soziale Auswirkungen (Gesundheit oder Umwelt), Garantieversprechen.

„Unter Preis ist die in Geld ausgedrückte Gegenleistung zu verstehen. Zum Preis gehören auch Preisbestandteile (Rabatte, Skonti usw).“[3]

wesentlich, relevant, nachprüfbar, typisch 

Der Vergleich muss zudem anhand von wesentlichen, relevanten, nachprüfbaren und typischen Eigenschaften erfolgen. Werden unwesentlichen, irrelevanten, nicht nachprüfbaren oder untypische Eigenschaften verglichen, ist die vergleichende Werbung bereits und alleine deshalb unzulässig.

Wesentlich sind Eigenschaften, wenn sie im Hinblick auf die Verwendung des Produkts oder den Nutzen der Dienstleistung nicht völlig unerheblich sind.[4]

Beispiele:
Beim Vergleich von Autos sind die Grundausstattung, der Benzinverbrauch, die Reparaturanfälligkeit und die Inspektionsintervalle wesentliche Eigenschaften, nicht aber das Durchschnitts-Einkommen der Käufer.

In jedem Fall wesentlich sind für einen Verbraucher immer diejenigen Eigenschaften, nach denen er sich ganz konkret erkundigt, auch wenn diese Eigenschaften nach der allgemeinen Betrachtung eher unerheblich für die Verwendung und den Nutzen der Ware oder Dienstleistung ist.

Beispiel:
Der Käufer eines Privatjets erkundigt sich nach dem Durchschnittseinkommen der Käufer eines ganz bestimmten Typs.

Eine Eigenschaft ist relevant, wenn sie die Kaufentscheidung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen vermag. Im Ergebnis wird dies immer auch dann anzunehmen sein, wenn die Eigenschaft wesentlich ist.

Eigenschaften sind nachprüfbar, wenn sie dem Beweis zugänglich sind. Für den Fall eines Rechtsstreits müssen sie durch eine oder mehrere der in der Zivilprozessordnung genannten Beweismittel (Urkunde, Zeuge/ Parteivernehmung, Augenschein, Sachverständigengutachten) theoretisch nachgewiesen werden können. Es genügt bei komplizierten technischen Fragen, wenn diese durch Experten im Rechtsstreit geklärt werden können.

Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zu Grunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.[5]

Eine Eigenschaft ist typisch für eine Ware, wenn sie sie aus Sicht der Verbraucher geradezu prägt. Dieses Kriterium ist objektiv zu bestimmen. Typisch kann beispielsweise die Verpackung sein.

Objektivität

Der Vergleich muss immer eine objektive Feststellung treffen. Unzulässig sind Vergleiche auf der Basis von subjektiven Wertungen, z.B. hinsichtlich Geschmacks oder Stil.

Die Abgrenzung zwischen objektiven Feststellungen und subjektiven Wertungen kann bei Eigenschaften im Einzelfall schwierig sein. Die Grenzen sind fließend.

Preisvergleiche sind regelmäßig objektiv. Dies gilt auch für alle Vergleiche, die auf einer mess- oder zählbaren Grundlage beruhen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich irreführend ist, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (z.B. einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.[6]


[1] Vgl. BGH, 05.02.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte.

[2] Vgl. BGH, 07.12.2006, I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 – Umsatzzuwachs

[3] Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 6 UWG Rn. 111.

[4] Vgl. BGH, 05.02.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte.

[5] Vgl. BGH, 07.12.2006, I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 – Umsatzzuwachs.

[6] Vgl. BGH, 19.11.2009, I ZR 141/07, GRUR 2010, 658 – Paketpreisvergleich.

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