Vergleichende Werbung mit Verwechslungsgefahr, § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.

Vergleichende Werbung darf nicht zu dazu führen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die tatsächlichen Verhältnisse des Werbenden zum Mitbewerber oder aber die Herkunft eines Produktes bzw. einer Dienstleistung verwechseln könnten.

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die verglichenen Waren oder Dienstleistungen von ein und demselben Unternehmen oder jedenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Eine tatsächliche Verwechslung muss nicht vorliegen, die Gefahr der Verwechslung genügt.

Gegenstand der Verwechslung können Produkte, Mitbewerber oder Kennzeichen sein.

Zu einer Verwechslungsgefahr von Produkten des Werbenden und denen eines Mitbewerbers kann es kommen, wenn durch die (nicht marken-/ kennzeichenrechtlich geschützte) Gestaltung der Produkte der Eindruck erweckt wird, das beworbene Produkt sei das eines Mitbewerbers.

Die Gefahr einer Verwechslung mit einem Mitbewerber liegt dann vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis glauben könnte, das werbende Unternehmen sei gesellschaftsrechtlich mit dem Mitbewerber verbunden.

Kennzeichen sind solche im Sinne des § 1 MarkenG (zu Einzelheiten siehe Markenrecht...). Der Tatbestand überschneidet sich mit dem Anwendungsbereich der §§ 14, 15 MarkenG. Ein Fall des § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist gegeben, wenn die Marke als unzutreffender Hinweis auf die betriebliche Herkunft des eigenen Angebots des Werbenden genutzt wird bzw. die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung dahingehend versteht, dass das gekennzeichnete Produkt von einem anderen als dem werbenden Unternehmen stammt.[1]


[1] Vgl. BGH, 04.02.2010, I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Tz. 41 - POWER BALL 

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