Vertragsschluss durch Vertreter

Vertreter können im Namen des Vertretenen Willenserklärungen empfangen oder abgeben. Die Wirkungen treffen dann unmittelbar den Vertretenen. Daneben gibt es Boten, die Willenserklärungen nur übermitteln.

Voraussetzungen der Stellvertretung

Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Falls sich die Vertretungsmacht nicht schon aus dem Gesetz ergibt (z.B Organe einer juristischen Person, Eltern für minderjähriges Kind), muss der Vertretende dem Vertreter eine Vollmacht erteilen. Diese Vollmachterteilung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht), oder gegenüber Dritten (Außenvollmacht), dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Rechtsfolgen der Erklärungen des Vertreters

Liegt eine wirksame Vollmacht vor, so wirken die vom Vertreter abgegebenen, sowie die von ihm empfangenen Willenserklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Wirkungen des Vertrages treten damit nicht beim Vertreter, sondern beim Vertretenen ein.

Liegt hingegen keine wirksame Vollmacht vor, und kommt dem Vertreter auch unter Rechtsscheingesichtspunkten keine Vertretungsmacht zu, so befindet sich der vom Vertreter geschlossene Vertrag im Zustand der sogenannten schwebenden Unwirksamkeit.

Der Vertretene kann das „schwebend“ unwirksame Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, so dass ein Vertrag zustande kommt. Verweigert der Vertretene hingegen seine Genehmigung, so treffen ihn keine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. In diesem Fall ist der Vertreter Vertragspartner geworden.

Widerruf der Vollmacht

Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch eine Willenserklärung. Diese unterliegt den allgemeinen Regeln und kann somit grundsätzlich widerrufen werden, mit der Folge, dass der Vertreter keine Vertretungsmacht mehr hat. Der Widerruf der Vertretungsmacht, ist an den Modus der Erteilung gebunden.

Innenvollmacht

Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht grundsätzlich jederzeit formlos widerrufen, sofern sich aus seinem Verhältnis zum Vertreter nichts anderes ergibt. Adressat dieses Widerrufs kann sowohl der Geschäftsgegner, als auch der Vertreter selbst sein.

Außenvollmacht

Besonderes zu beachten gilt es, wenn die Vollmacht gegenüber dem Dritten erteilt ist. Widerruft der Vertretene die Vollmacht lediglich gegenüber dem Bevollmächtigten, so erfährt der Dritte hiervon nichts. Das hat zur Folge, dass die Vollmacht so lange wirksam bleibt, bis der Geschäftspartner vom Widerruf Kenntnis erlangt. Der Bevollmächtigte muss sich dann so behandeln lassen, als habe er die Vollmacht nicht widerrufen. Praxistipp: Für den Widerruf einer Vollmacht sollte stets der gleiche Modus wie für die Erteilung gewählt werden. Wurde eine Vollmachtsurkunde erteilt, sollte diese Zurückverlangt werden.

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