Vertragsschluss im Internet

Ein Vertragsschluss im Internet ist – soweit für das Geschäft keine besonderen Formvorschriften bestehen – nach den allgemeinen Regeln möglich. Bietet ein Unternehmer auf seiner Homepage Waren oder Dienstleistungen an, so lässt sich durch Auslegung ermitteln, ob es sich dabei um ein bindendes Angebot, oder nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) handelt.

Letzteres wird bei Versandunternehmen regelmäßig der Fall sein. Hier bestünde andernfalls das Risiko des Vertragsschlusses über den Warenvorrat hinaus. Ist die Ware hingegen beliebig reproduzierbar, wie beispielsweise Software zum Download, kann in dem Präsentieren auf der Seite bereits ein echtes Angebot zu sehen sein. 

Eine weitere Besonderheit besteht bei Verkäufen über E-Bay. Hier gibt der Nutzer durch Einstellen des Artikels regelmäßig ein bindendes Angebot ab, die Ware nach Auktionsende an den Höchstbietenden zu veräußern. Wegen der mit der Auslegung verbundenen Unsicherheiten finden sich auch aus Gründen wettbewerbsrechtlicher Vorgaben häufig klarstellende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers.

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