Zustellung und Korrespondenz in Markenverfahren

Nach Art. 98 UMV müssen Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen, die eine Frist in Lauf setzen können, grundsätzlich förmlich zugestellt werden. Die UMV regelt die Modalitäten der Zustellung indes nicht. Diese ist vielmehr in den Art. 56 ff. DVUM geregelt.

Danach hat das Amt die Wahl, durch die Post (Art. 58 DVUM), durch elektronische Mittel (Art. 57 DVUM) oder, falls die eben erwähnten Zustellungsmodalitäten nicht zum Erfolg führen, durch öffentliche Zustellung gemäß Art. 59 DVUM zustellen. Die früher zugelassenen Zustellungen durch eigenhändige Übergabe (Regel 63 GMDV) oder durch Hinterlegung in einem Abholfach (Regel 64 GMDV) sind seit 01.10.2017 nicht mehr verfügbar.

In der Praxis hatte sich lange Zeit vor allem die Übermittlung durch Telefax durchgesetzt, die als Teil der elektronischen Zustellung galt. Gemäß Beschluss des Exekutivdirektors des EUIPO[1] wurde das Fax am 1. März 2021 abgeschaltet.

Nunmehr erfolgt eine elektronische Kommunikation in der „User Area“ der Website https://euipo.europa.eu des EUIPO. Dazu ist allerdings die Einrichtung eines Accounts auf der Webseite des Amtes erforderlich.

Zustellungen werden, wenn ein Vertreter bestellt ist, grundsätzlich an diesen bewirkt (Art. 60 DVUM); sie gelten danach als dem Verfahrensbeteiligten zugegangen. 

Art. 61 DVUM bestimmt, dass im Falle von Zustellungsmängeln das Schriftstück an dem Tag als zugegangen gilt, für welchen das Amt den Zugangstag nachweisen kann. 

Wenn Schriftsätze Anlagen enthalten, müssen diese fortlaufend nummeriert und in einem gesonderten Anlagenverzeichnis aufgeführt werden, das eine Bezeichnung der Anlage, die Anzahl der Seiten der Anlage und die Stellen im Schriftsatz bezeichnet, an denen auf diese Anlage Bezug genommen wird (Art. 55, 64 DVUM).

Folgende Erklärungen müssen in zweiseitigen Verfahren (Widerspruch, Nichtigkeitsantrag) zwingend in einem gesonderten Schriftsatz eingereicht werden und dürfen nicht mit anderem Vorbringen vermengt werden:

  • Benutzungseinrede (Art. 10 Abs. 1 DVUM)
  • Beschränkung oder Rücknahme der Anmeldung (Art. 8 Art. 8 DVUM)
  • Verzicht auf die Eintragung (Art. 17 Abs. 7 DVUM).

[1]   Vgl. Beschluss Nr. EX-20-9 vom 03.11.2020.

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