Was ist der Erschöpfungsgrundsatz?

Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Schutz der Urheberrechte erschöpft, also beendet ist, wenn das Originalwerk oder dessen Vervielfältigungen mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, d.h. in den Verkehr gebracht worden ist. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwertungsrechte in unkörperlicher Form, sondern lediglich auf die körperliche Weitergabe des Werkes.

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Hat der Urheber ein Recht darauf, dass sein Name im Zusammenhang mit seinem Werk angegeben wird?

Ja, nach § 13 UrhG hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung der Urheberehre als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dieses Recht beinhaltet auch den Anspruch auf Nennung des Namens bei Verwendung des Werkes. Der Urheber darf bestimmen, ob und wie das geschieht.

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Welche Ansprüche hat ein Urheber, wenn seine Urheberrechte verletzt wurden?

Ein Urheber, dessen Rechte verletzt wurden, kann zum einen die Beseitigung und Unterlassung der Verletzung fordern und zum anderen auch Schadensersatzforderungen gegen den Verletzer geltend machen (§§ 97 ff. UrhG).

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Was sind Leistungsschutzrechte im Urheberrecht?

Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70- 95 UrhG geregelt. Sie betreffen den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.

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Wodurch unterscheidet sich das Urheberrecht vom Patentrecht?

Beim Patentrecht wird vorwiegend die geistige, gewerbliche Leistung geschützt. Faustregelartig lässt sich insoweit der kulturelle Bereich dem Urheberrecht und der technische Bereich dem Patentrecht zuordnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein und dasselbe Produkt die Voraussetzungen beider Schutzgesetze erfüllen.

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten finden Sie hier.

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